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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Steuerbefreiungen bei ... / 5 Unionsrechtliche Grundlagen

Ferdinand Huschens
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Rz. 12

§ 4 UStG beruht auf den einschlägigen Bestimmungen der Art. 131ff. bzw. 146ff. sowie auf Übergangsregelungen nach Art. 371 MwStSystRL. Art. 132 bis 137 MwStSystRL enthalten die Steuerbefreiungen, die den Vorsteuerabzug grundsätzlich ausschließen. Art. 132 bis 134 MwStSystRL regeln abschließend die Steuerbefreiungen für bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten. Art. 135 bis 136 MwStSystRL zählen sonstige Steuerbefreiungen für bestimmte Umsatzarten (insbesondere Versicherungs-, Finanz- und Vermietungsumsätze) auf. Art. 137 MwStSystRL regelt das Recht der Mitgliedstaaten, den Unternehmern für bestimmte Umsätze die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht einräumen zu können. Art. 138 MwStSystRL regelt die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (und Art. 139 MwStSystRL entsprechende Ausnahmen von dieser Steuerbefreiung). Art. 146 und 147 MwStSystRL regeln die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen. Art. 148 und Art. 150 MwStSystRL regeln die Steuerbefreiung der Vorumsätze in der Seeschifffahrt und der Luftfahrt. Art. 151 bis Art. 151b MwStSystRL regeln die Steuerbefreiung von Leistungen an diplomatische Vertretungen, internationale Organisationen und NATO-Streitkräfte. Art. 152 MwStSystRL regelt die Steuerbefreiung für Lieferungen von Gold an Zentralbanken. Art. 153 MwStSystRL regelt die Steuerbefreiung von Vermittlungsleistungen i.Z.m. grenzüberschreitenden Umsätzen. Schließlich regeln die Art. 154-163 die Steuerbefreiungen i.Z.m. Lagerregelungen.

 

Rz. 13

Die Steuerbefreiungen nach Art. 132ff. MwStSystRL sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen[1], da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Leistung, die ein Unternehmer gegen Entgelt erbringt, der USt unterliegt. Die in Art. 132ff. verwendeten Begriffe stell...

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