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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Steuerbefreiungen bei ... / 2 Bedeutung von Befreiungsvorschriften

Ferdinand Huschens
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Rz. 4

Bei steuerfreien Transaktionen unterscheidet man zwischen

  • steuerfreien Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (sog. Nullsatz-Umsätze); für welche Umsätze im Einzelnen der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nicht eintritt, ist in § 15 Abs. 3 UStG geregelt;
  • steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen (sog. unechte Steuerbefreiungen); bei welchen Umsätzen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, regelt im Einzelnen § 15 Abs. 2 UStG.
 

Rz. 5

Unechte, den Vorsteuerabzug ausschließende Steuerbefreiungen widersprechen dem System der Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug, wonach alle Waren und Dienstleistungen, die beim Letztverbraucher ankommen, exakt mit dem für den Umsatz festgesetzten Steuersatz belastet sein sollen. Beträgt der Nettopreis für eine vom Letztverbraucher erworbene Ware oder Dienstleistung z. B. 1.000 Rechnungseinheiten und beträgt der Mehrwertsteuersatz z. B. 10 %, so wird der Letztverbraucher in einem idealen Mehrwertsteuersystem exakt nur mit 100 Rechnungseinheiten belastet. Das bedeutet gleichzeitig, dass der Nettopreis der Ware vollständig von etwaigen Restmehrwertsteuern entlastet ist.

 

Rz. 6

Eine solche Entlastung des Nettopreises ist bei unechten Steuerbefreiungen dadurch nicht möglich, dass der leistende Unternehmer keinen Vorsteuerabzug besitzt. So sind z. B. ärztliche Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG zwar umsatzsteuerfrei, die Ärzte haben jedoch für ihre Eingangsumsätze (z. B. für die Anschaffung medizinischer Geräte) keinen Vorsteuerabzug und müssen von daher diese nichtabzugsfähige Steuer im Preis an ihre Patienten weitergeben. Von daher wird ein ärztlicher Patient nicht etwa mit null Mehrwertsteuer, sondern mit der im Preis auf ihn abgewälzten nicht abziehbaren Steuer, d. h. mit Restmehrwertsteuer belastet. Die einzige Mehrwertsteuer...

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