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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 9 [GrEStG/RennwLottG] / 7.5 Der Virtuellen Automatensteuer unterliegende Umsätze

Ferdinand Huschens
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Rz. 139b

Ab 1.7.2021 unterliegen nach § 36 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) im Internet angebotene Nachbildungen terrestrischer Automatenspiele (virtuelle Automatenspiele) der Virtuellen Automatensteuer, wenn sie im Geltungsbereich des RennwLottG veranstaltet werden. Dies ist der Fall, wenn 1. der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels bei Abschluss des Spielvertrags seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich des RennwLottG hat oder 2. der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrags erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich des RennwLottG vornimmt. Der virtuellen Automatensteuer unterliegen nicht das terrestrische Automatenspiel sowie im Internet angebotene Nachbildungen des terrestrischen Automatenspiels, die nur an bestimmten, ortsgebundenen Eingabegeräten gespielt werden können.

Somit werden grundsätzlich im Inland ansässige Veranstalter zur virtuellen Automatenbesteuerung herangezogen, unabhängig vom Standort des Spielers. Für im Ausland ansässige Veranstalter wird der Veranstaltungsort in den Geltungsbereich des RennwLottG verlagert. Dies erfolgt in der Weise, dass der Ort der Abgabe der Willenserklärung des Spielers als Veranstaltungsort des virtuellen Automatenspiels bestimmt wird. Entscheidend ist hierbei die physische Anwesenheit des Spielers im Inland. Die Besteuerung erfolgt unabhängig davon, ob die Veranstaltung virtuellen Automatenspiels nach dem Glücksspielstaatsvertrag erlaubt ist (vgl. § 40 AO) oder dieses virtuelle Automatenspiel auch im Ausland besteuert wird.[1]

Die Bemessungsgrundlage der virtuellen Automatensteuer ist der geleistete Spieleinsatz abzüglich der virtuellen Automatensteuer. Der geleistete Spieleinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Spielers zur Teilnahme am virtuellen Automa...

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