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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 8 Buchst. h [Verw ... / 5 Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i. S. d. Versicherungsaufsichtsgesetzes

Ferdinand Huschens
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Rz. 81

Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG fallen auch Leistungen durch Unternehmer, die die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, welche Leistungen im Todes- oder Erlebensfall, bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit vorsehen.[1] Unter die Aufsicht nach dem VAG fallen nach§ 1 Abs. 1 VAG Versicherungsunternehmen i. S. d. § 7 Nr. 33 und 34 VAG, Versicherungs-Holdinggesellschaften i. S. d. § 7 Nr. 31 VAG sowie Unternehmen i. S. d. § 293 Abs. 4 VAG, Versicherungs-Zweckgesellschaften i. S. d. § 168 VAG, Sicherungsfonds i. S. d. § 223 VAG und Pensionsfonds i. S. d. § 236 Abs. VAG. Dennoch werden nicht nur diese Unternehmen von der Steuerbefreiung begünstigt, denn befreit werden nicht Unternehmer als Personen, sondern Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 3 VAG i. V. m. Teil A Nr. 24 der Anlage zu diesem Gesetz (Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbsfähigkeit vorsehen; dazu gehören auch die Anlage und Verwaltung der Vermögenswerte). Bei Geschäften in diesem Sinne dürfen die Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Verwaltung auch Garantiezusagen für die Erhaltung des verwalteten Kapitals und das Erreichen einer Mindestverzinsung abgeben. Auf die Person des leistenden Unternehmers kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes somit nicht an. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 VAG fallen jedoch die in der Anlage 1 Nr. 24 (und 22 und 23) genannten Geschäfte nur dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sie von Versicherungsunternehmen betrieben werden, denen die Erlaubnis für eine der in der Anlage 1 Nr. 19 bis 21 genannten Versicherungssparten erteilt wurde. Deshalb ist die Steuerbefreiung praktisch auf einen bestimmten Personenkreis begrenzt.

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