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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 8 Buchst. h [Verw ... / 3.2 Begünstigte Investmentvermögen

Ferdinand Huschens
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Rz. 80b

Investmentvermögen, die die Anforderungen der sog. OGAW-Richtlinie[1] erfüllen, stellen grundsätzlich steuerbegünstigte Investmentvermögen dar. Darüber hinaus können auch AIF in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung fallen, sofern diese dieselben Merkmale aufweisen wie OGAW und somit dieselben Umsätze tätigen oder diesen soweit ähnlich sind, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen. Die Vergleichbarkeit mit OGAW setzt voraus, dass die AIF einer vergleichbaren staatlichen Aufsicht wie die OGAW unterliegen. Eine solche Aufsicht könnte sich aus der sog. AIFM-Richtlinie[2] oder aus nationalem Recht ergeben, durch das AIF einer speziellen aufsichtsrechtlichen Regelung unterliegen (Regulierung gemäß KAGB).[3] Als weitere kumulativ zu erfüllende Vergleichskriterien werden aufgrund des mit der Steuerbefreiung verfolgten Ziels und des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität nach der Rechtsprechung des EuGH[4] insbesondere vorausgesetzt, dass:[5]

  • diese AIF den gleichen Anlegerkreis (Privatanleger) wie die OGAW ansprechen (hier liegt ein eigenständiges Vergleichsmerkmal vor; der EuGH stellt in seinem Urteil Fiscale Eenheid X in Rz. 48 lediglich fest, dass nur Vermögen, die besonderer staatlicher Aufsicht unterstehen, den gleichen Anlegerkreis ansprechen können),
  • diese AIF den gleichen Wettbewerbsbedingungen wie die OGAW unterliegen (tätigen dieselben bzw. ähnliche Umsätze und unterliegen vergleichbaren Pflichten und Kontrollen),
  • diese AIF Anteilsrechte an mehrere Anleger ausgeben,
  • der Ertrag der Anlage von den Ergebnissen der Anlage abhängt, die die Verwalter im Laufe des Zeitraums, in dem die Anteilsinhaber diese Anteilsrechte innehaben, getätigt haben,
  • die Anteilsinhaber Anrecht auf die vom AIF erzielten Gewinne und auf den Gewinn infolge einer Wertsteigerung ihres Ante...

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