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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 8 Buchst. h [Verw ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Ferdinand Huschens
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Rz. 4

Die Steuerbefreiung für die Vermögensverwaltung nach dem KAGG[1] war zum 1.1.1980 neu in das Gesetz aufgenommen worden. Nach der Gesetzesbegründung[2] sollte mit der Regelung erreicht werden, dass Sparer, die ihr Geld bei Wertpapier- oder Grundstücksfonds anlegen, nicht mit USt belastet werden. Im Ergebnis sollte also eine Gleichstellung (Wertneutralität) mit anderen Formen der Geldanlage, insbesondere der Direktanlage in Aktien, erreicht werden.

 

Rz. 5

Die Steuerbefreiung der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i. S. d. VAG war durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. bb des Gesetzes zur Änderung des UStG und anderer Gesetze v. 9.8.1994[3] mWv 17.8.1994 neu eingeführt worden. Die amtliche Gesetzesbegründung[4] dazu lautet wie folgt[5]: "Die Erweiterung der Steuerbefreiung beruht auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten EG-Richtlinie in der gemeinschaftsrechtlichen Auslegung. Unter Berücksichtigung aller Sprachfassungen kann danach die Verwaltung von Sondervermögen jeder Art, welche die Mitgliedstaaten als solche definieren, ohne Rücksicht auf die Person des verwaltenden Unternehmers befreit werden. Durch die Regelung werden Unternehmer, die die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i. S. d. § 1 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes i. V. m. Teil A Nr. 24 der Anlage zu diesem Gesetz übernehmen, mit dieser Tätigkeit von der USt befreit. Unter Versorgungseinrichtungen sind Einrichtungen zu verstehen, die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbsfähigkeit vorsehen. Mit der Steuerbefreiung sollen Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmer gegenüber entsprechenden Unternehmern in anderen EG-Mitgliedstaaten vermieden werden."

 

Rz. 6

Durch Art. 5 des Investmentmodernisierungsgesetzes v. 15.12.2003[6] war in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG der Verweis auf das "Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften" ersetzt worden durch den Verweis auf das – im Wesentlichen mWv 1.1.2004 neu geschaffene – Investmentgesetz, und zwar mWv 1.1.2004. Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften war am 1.1.2004 außer Kraft getreten (Art. 17 Abs. 1 S. 2 Investmentmodernisierungsgesetz).

 

Rz. 7

Durch Art. 8 Nr. 4 Buchst. b des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) v. 20.12.2007[7] wurde in der Vorschrift das Wort "Sondervermögen" durch das Wort "Investmentvermögen" ersetzt, und zwar mWv 29.12.2007. Die Änderung ging auf das Investmentänderungsgesetz v. 21.12.2007[8] zurück. Im Rahmen dieses Gesetzes war entsprechend Art. 13ff. der Richtlinie 85/11/EWG des Rates v. 20.12.1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)[9] – sog. OGAW-Richtlinie[10] – geregelt worden, dass eine Investmentaktiengesellschaft eine Kapitalanlagegesellschaft als Verwaltungsgesellschaft benennen kann – fremdverwaltete Investmentaktiengesellschaft (§ 96 Abs. 4 InvG). Der Verwaltungsgesellschaft obliegt neben der Ausführung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit insbesondere auch die Anlage und die Verwaltung der Mittel der Investmentaktiengesellschaft. Aufgrund der Anpassung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG – Ersetzen des Wortes "Sondervermögen" durch das Wort "Investmentvermögen" – ist somit auch in diesen Fällen die Verwaltung umsatzsteuerfrei.

 

Rz. 8

Durch Art. 4 des Gesetzes v. 18.12.2013[11] war mWv 24.12.2013[12] der Wortlaut der Steuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentvermögen neu gefasst worden. Die Aufhebung des Investmentgesetzes und die gleichzeitige Schaffung eines KAGB durch das AIFM-Umsetzungsgesetz[13] erforderte eine Änderung der Gesetze, die bis dahin Bezug auf das InvStG nahmen. Steuerfrei war seitdem (bis 31.12.2017) "die Verwaltung von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes". An der ebenfalls durch § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG geregelten Steuerbefreiung der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i. S. d. des Versicherungsaufsichtsgesetzes hatte sich durch das AIFM-StAnpG nichts geändert.

 

Rz. 9

Die Änderung durch das AIFM-StAnpG hatte folgenden Hintergrund: Durch das AIFM-Umsetzungsgesetz v. 4.7.2013[14] war mWv 22.7.2013 ein Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geschaffen worden, mit dem u. a. das bisherige Investmentgesetz (InvG) abgeschafft wurde. Mit dem KAGB wurde die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 8.6.2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 – AIFM-Richtlinie[15] – umgesetzt. In das KAGB wurden unter Aufhebung des InvG die Regelungen der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren – OGAW-Richtlinie[16] – integriert und die Regelungen aufgenommen, die für die Anwendung der Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum erforderlich sind. Di...

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1 Vorbemerkung 1.1 Allgemeines  Rz. 1 Nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG sind bestimmte Umsätze der Verwaltung von Vermögen bestimmter Einrichtungen steuerfrei, nämlich die Verwaltung von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes bis ...

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