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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 25 [Jugendhilfe] / 3.2.4 Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach SGB VIII oder ohne Erlaubnis

Ferdinand Huschens
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Rz. 33

Nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG gelten als andere Einrichtungen mit sozialem Charakter auch Einrichtungen, soweit sie für ihre Leistungen eine im SGB VIII geforderte Erlaubnis besitzen. Insoweit handelt es sich um die Erlaubnistatbestände des § 43 SGB VIII (Erlaubnis zur Kindertagespflege), § 44 Abs. 1 S. 1 SGB VIII (Erlaubnis zur Vollzeitpflege), § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII (Erlaubnis des Trägers einer Einrichtung für den Betrieb einer Einrichtung nach § 45a SGB VIII, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten) und § 54 SGB VIII (Erlaubnis/Anerkennung zur Übernahme von Pflegschaften oder Vormundschaften durch rechtsfähige Vereine als Vormundschaftsvereine). Unter Jugendfreizeiteinrichtungen i. S. v. § 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII fallen alle Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, wie z. B. Häuser der offenen Tür, Jugendbüchereien, Kinder- und Jugendclubs, Jugendtheater oder Jugendcafés.[1] Die Betriebserlaubnis, die einer Jugendhilfeeinrichtung nach § 45 SGB VIII erteilt wurde, gilt auch für Unternehmer, die in deren Auftrag eine sonstige Wohnform betreiben, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten. Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass die sonstige Wohnform organisatorisch mit dieser Jugendhilfeeinrichtung verbunden ist und als Teil dieser Einrichtung gilt.[2] Zum anderen muss der Unternehmer, der die sonstige Wohnform betreibt, in der Betriebserlaubnis der Jugendhilfeeinrichtung nach § 45 SGB VIII ausdrücklich aufgeführt sein. Das gilt auch bei einem Betreuerwechsel, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die Einrichtung ihrer Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Betreiber einer sonstigen Wohnform die für die Tätigkeit notwendige Eignung besitzt. Sofern Kinderbetreuungsleistungen, die der Unternehmer gegenüber seinen Mitarbeitern in einer von ihm selbst betriebenen Kindertagesstätte erbringt, umsatzsteuerbar sind, können diese ebenfalls nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG steuerfrei sein. Die Betriebserlaubnis, die dem Träger einer Jugendhilfeeinrichtung nach § 45 SGB VIII erteilt wurde, gilt auch für Unternehmer, die von diesem Träger mit der pädagogischen Leitung dieser Einrichtung beauftragt wurden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer, der mit der pädagogischen Leitung beauftragt wurde, in der Betriebserlaubnis des Trägers der Jugendhilfeeinrichtung nach § 45 SGB VIII ausdrücklich namentlich aufgeführt ist. Das gilt auch bei einem Wechsel des pädagogischen Leiters, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die Einrichtung ihrer Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Unternehmer, der mit der pädagogischen Leitung beauftragt wurde, die für die Tätigkeit notwendige Eignung besitzt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann ein Unternehmer, der mit der pädagogischen Leitung einer Jugendhilfeeinrichtung beauftragt wurde, weiterhin als andere Einrichtung mit sozialem Charakter nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG anerkannt werden, sofern seine Leistungen im vorangegangenen Kj. ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. a UStG vergütet wurden. I. d. R. liegen die Voraussetzungen vor, wenn der Träger der Jugendhilfeeinrichtungen, dem gegenüber der Unternehmer seine Leistungen erbringt, als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt ist.[3]  Betreuungsleistungen einer juristischen Person sind unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL steuerfrei, wenn ihr die Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach § 45 SGB VIII erteilt wurde und die Kosten für diese Leistungen über einen Träger der freien Jugendhilfe abgerechnet und damit mittelbar von öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe gezahlt werden.[4] Bei dem Betrieb einer Naturschule handelt es sich nicht um eine Jugendfreizeiteinrichtung i. S. v. § 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII; insbesondere nicht, wenn die Betreuungsleistungen ausschließlich durch die Eltern der Kinder und nicht von öffentlichen Trägern vergütet werden. Auch wenn die erzieherischen und naturpädagogischen Leistungen für Tageseinrichtungen i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB VIII erbracht werden, folgt daraus nicht, dass der Betreiber der Naturschule selbst eine Kindertagespflegeeinrichtung betreibt.[5]

 

Rz. 34

Weiterhin begünstigt sind nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG Einrichtungen, soweit sie für ihre Leistungen nach § 44 SGB VIII oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII einer Erlaubnis nicht bedürfen. Dies sind die in § 44 Abs. 1 S. 2 SGB VIII geregelten Fälle der Vollzeitpflege bzw. Vollzeitaufnahme sowie der Betrieb einer Einrichtung gem. § 45 SGB VIII, allerdings nur, wenn es sich um eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendausbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim i. S. d. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB VIII oder um ein landesgese...

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  KommentarWichtig Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 4.25.1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 UStAE. Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII als auch der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII sind nach § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei, wenn sie von Trägern der ...

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