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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 18 [Freie Wohlfah ... / 7 Objektive Voraussetzungen der Steuerbefreiung – Rechtslage ab 1.1.2020

Ferdinand Huschens
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Rz. 87a

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG umfasst ab 1.1.2020 eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen insbesondere an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zur Überwindung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit. Hierunter fallen z. B.[1] Leistungen

  • der Schuldnerberatung im außergerichtlichen Insolvenzverfahren,[2]
  • der "Tafeln",
  • der Frauenhäuser nach § 36a SGB II und
  • der Bahnhofsmission, der Mitternachtsmission oder die Beratung und Hilfe für Obdach- und Wohnungslose.

Ferner umfasst § 4 Nr. 18 UStG z. B. Beratungsleistungen für Angehörige drogen- oder alkoholabhängiger Menschen oder bei Fragen zu Mütterkuren, Mutter-Kind-Kuren oder Vater-Kind-Kuren, Leistungen der Beratungsstellen für Ehe- und Lebensfragen und die Beratung und Hilfe für Haftentlassene sowie für Prostituierte. Begünstigt sind auch Leistungen im Zusammenhang mit der Migration von Menschen, z. B. die Beratung und Hilfe für Migranten, Asylbewerber, Aussiedler oder Flüchtlinge. Hierunter fallen auch die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Flüchtlingsunterkünften erbrachten Leistungen wie die Unterbringung und Betreuung der Flüchtlinge, sowie in Erstaufnahmeeinrichtungen auch die Verpflegung der Flüchtlinge.

 

Rz. 87b

Leistungen, die aufgrund von Verträgen über die Übertragung von Aufgaben nach § 16 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) erbracht werden, fallen unter § 4 Nr. 18 UStG, sofern die Einsatzstellen mit den Freiwilligen Aufgaben im Bereich der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit erfüllen. Unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundlage des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL sind insbesondere die unter § 4 Nr. 14 Buchst. f, 15, 15a, 15b, 15c, 16 und 18 UStG genannten Leistungen als eng mit der Sozialfürsorge verbundene Dienstleistungen anzusehen. S...

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