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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 3b Ort der Beförderungs ... / 2.4.3 Sonderregelungen für kurze Beförderungsstrecken (§ 3b Abs. 1 S. 4 UStG)

Prof. Dr. Peter Zaumseil
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Rz. 39

Die Bundesregierung hat aufgrund der Ermächtigung in § 3b Abs. 1 S. 4 UStG in den §§ 2–7 UStDV Vereinfachungsregelungen für grenzüberschreitende Beförderungen getroffen. Es handelt sich im Wesentlichen darum, dass kurze Beförderungsstrecken im Inland als ausländische und kurze ausländische Strecken als Beförderungsstrecken im Inland angesehen und kurze Beförderungsstrecken in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten wie Umsätze im Inland behandelt werden. Die Regelungen haben vornehmlich praktische Bedeutung für Personenbeförderungen, da grenzüberschreitende Güterbeförderungen, soweit es sich nicht um innergemeinschaftliche Güterbeförderungen (für die die Sonderregelung des Abs. 3 gilt) handelt, regelmäßig unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG steuerfrei sind (Rz. 36). Die Regelungen sind durch Art. 394 MwStSystRL gedeckt (Rz. 8).

 

Rz. 40

Die Vereinfachungsregelungen in den §§ 2 bis 7 UStDV haben nur Bedeutung für Beförderungsleistungen, deren Ort sich nach dem Streckenprinzip richtet, also für grenzüberschreitende Personenbeförderungen und für nicht innergemeinschaftliche Güterbeförderungen an Nichtunternehmer (B2C-Umsätze).

 

Rz. 41

Gemäß § 2 UStDV ist bei grenzüberschreitenden Beförderungen, bei denen die Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Ausland durch das Inland führt, diese Verbindungsstrecke insgesamt als ausländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn sie den nächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg darstellt und der inländische Streckenanteil 30 km nicht überschreitet. Zu diesen Verbindungsstrecken im Inland gehören insbesondere diejenigen Verbindungsstrecken von nicht mehr als 30 km Länge, für die in den folgenden Abkommen und Verträgen Erleichterungen für den Durchgangsverkehr vereinbart worden sind:

  1. Deutsch-Schweizerisches A...

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