Rz. 5
§ 3b Abs. 1 UStG regelt zunächst den Ort einer Personenbeförderungsleistung. Danach wird eine solche Beförderungsleistung dort ausgeführt, wo die Beförderung tatsächlich bewirkt wird. Bei grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen unterliegt nur der inländische Streckenanteil der deutschen Besteuerung (§ 3b Abs. 1 S. 1 und 2 UStG); jeder ausländische Streckenanteil ist dagegen in Deutschland nicht steuerbar. Der Status des Leistungsempfängers (Unternehmer oder Nichtunternehmer) sowie die Ansässigkeit des leistenden Unternehmers spielen bei Personenbeförderungen keine Rolle.
Rz. 6
Des Weiteren regelt § 3b Abs. 1 UStG den Ort einer Güterbeförderungsleistung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist, wenn der Leistungsempfänger weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Beförderungsleistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist. Auch hier liegt der Ort der Beförderungsleistung dort, wo die Beförderung bewirkt wird; folglich ist nur der inländische Streckenanteil steuerbar (§ 3b Abs. 1 S. 3 UStG). Für innergemeinschaftliche Güterbeförderungen gilt die Regelung des § 3b Abs. 3 UStG (Rz. 21 ff.). Der Ort einer Güterbeförderungsleistung gegenüber einem Unternehmer, die für dessen Unternehmen bezogen wird, sowie gegenüber einer juristischen Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, richtet sich nach § 3a Abs. 2 UStG.
Rz. 7
Sonderregelungen ergeben sich aus § 3b Abs. 1 S. 4 UStG i. V. m. §§ 2 bis 7 UStDV. Danach kann – wie schon nach der bis 31.12.2009 geltenden Rechtslage – bei kurzen in- oder ausländischen Strecken von einer Aufteilung der Beförderungsleistung in einen steuerbaren bzw. nicht steuerbaren Teil abgesehen werden (Rz. 39ff.).
Rz. 8
Die Regelung des § 3b Abs. 1 ...