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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 3a Ort der sonstigen Le ... / 4.4.4.2 Kulturelle, künstlerische, unterhaltende, wissenschaftliche und unterrichtende Leistungen o. ä. Leistungen wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG)

Dr. Martin Kemper
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4.4.4.2.1 Allgemeines und Entwicklung der Regelung

 

Rz. 275

§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG war durch die Neufassung des § 3a UStG zum 1.1.2010 dahingehend erweitert worden, dass die den kulturellen, künstlerischen, unterhaltenden, wissenschaftlichen und unterrichtenden Leistungen "ähnlichen Leistungen" im Gesetz mit dem Beispiel der Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen konkretisiert wurden. Bereits daraus wird deutlich, dass diesen Leistungen in der Praxis immer schon eine erhebliche Bedeutung zukam.[1] Tatsächlich hatte der Gesetzgeber hier vor allem die zum damaligen Zeitpunkt bereits zu beachtende Rechtsprechung des EuGH kodifiziert.[2]

 

Rz. 276

MWv 1.1.2011 erfolgte durch die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 53 und 54 MwStSystRL die nächste Änderung des damaligen § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG (jetzt Nr. 3)[3], welche eine wichtige Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift zur Folge hatte. Seit diesem Zeitpunkt ist grundsätzlich nach dem Status des Dienstleistungsempfängers zu unterscheiden; die Regelung des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG (jetzt Nr. 3) galt und gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur noch für Leistungen an Nichtunternehmer.[4] Für entsprechende Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellten Rechtssubjekten richtet sich die Leistungsortsbestimmung i. d. R. nach § 3a Abs. 2 UStG oder – bei der Einräumung von Eintrittsberechtigungen – nach dem damals auch neu geschaffenen § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG (Rz. 305ff.). Nunmehr bedarf es wegen dieser Regelung zwar bei der Feststellung der Rechtsgrundlage weiterer Unterscheidungen, für die Vielzahl der möglichen zwischenunternehmerischen Leistungen dürfte es sich aber um eine Vereinfachung handeln.[5] Festzuhalten ist nur, dass der Leistungsort bei der Einräumung von Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen – wegen § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG –...

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