Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 3a Ort der sonstigen Le ... / 4.4.3.1 Allgemeines und Begriffsbestimmungen

Dr. Martin Kemper
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 245

Die Leistungsortsbestimmung für die Vermietung von Beförderungsmitteln ist mit Wirkung zum 1.1.2010 neu in § 3a UStG eingefügt und mit Wirkung zum 30.6.2013 geändert worden (Rz. 25). Die Regelung findet ihre unionsrechtliche Grundlage in Art. 56 MwStSystRL und bezog sich zunächst nur auf die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Rz. 245). Der Unionsgesetzgeber hatte für die Überlassung der (jederzeit) beweglichen Beförderungsmittel eine Sonderregelung für die Bestimmung des Leistungsorts für erforderlich gehalten, um die weitgehende Besteuerung am Ort der Ansässigkeit des Dienstleistungserbringers sicherzustellen, wobei hier Wettbewerbsverzerrungen zu vermieden werden sollten.[1] Diese Ziele deuten schon darauf hin, dass keine einfache Regelung entstehen konnte. Wenig überraschend ist deshalb die geltende Leistungsortsbestimmung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln in der Praxis nicht immer einfach zu handhaben. Hier ist zunächst nach der Dauer der Vermietung (kurzfristig oder langfristig) zu unterscheiden – wobei der anzuwendende Zeitraum bei verschiedenen Beförderungsmitteln variiert – zudem muss in bestimmten Fällen bekannt sein, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist und weiter unterliegen (die im Gesetz nicht definierten) "Sportboote" einer Sonderregelung. Die unionsrechtliche Vorgabe in Art. 56 MwStSystRL hat seit dem Jahr 2013 folgenden Wortlaut:

(1) Als Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels über einen kürzeren Zeitraum gilt der Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Dienstleistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.

(2) Als Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtsteuerpflichtige, ausgenommen die Vermietung über einen kürzeren Zeitraum, gilt der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Jedoch gilt als Ort der Vermietung eines Sportboots an einen Nichtsteuerpflichtigen, ausgenommen die Vermietung über einen kürzeren Zeitraum, der Ort, an dem das Sportboot dem Dienstleistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, sofern der Dienstleistungserbringer diese Dienstleistung tatsächlich vom Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder von einer festen Niederlassung an diesem Ort aus erbringt.

(3) Als "kürzerer Zeitraum" im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt der Besitz oder die Verwendung des Beförderungsmittels während eines ununterbrochenen Zeitraums von nicht mehr als 30 Tagen und bei Wasserfahrzeugen von nicht mehr als 90 Tagen.

 

Rz. 246

Erfasst werden von dieser Regelung nicht nur die (wohl praxisrelevantesten) Kfz, sondern alle Land-, Wasser-, und Luftfahrzeuge, sofern sie denn nur Gegenstand einer Vermietung sind. Dies galt zunächst nur für kurzfristige Vermietungen, bereits mit dem Jahressteuergesetz 2013 (Rz. 25) sollte die Vorschrift des § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG aber um zwei Sätze erweitert werden, deren Gegenstand bestimmte langfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln an "Nichtsteuerpflichtige"[2] waren. Die geplanten Änderungen beruhten auf einer Umsetzung der "Dienstleistungsrichtlinie", welche die entsprechende Anpassung der nationalen Regelungen der Mitgliedstaaten des Art. 56 MwStSystRL zum 1.1.2013 vorgab.[3] Es handelte sich somit ab diesem Zeitpunkt um geltendes Unionsrecht, auf welches sich die Steuerpflichtigen unabhängig von einer nationalen Umsetzung berufen konnten. Der deutsche Gesetzgeber hatte die erforderlichen Änderungen des § 3a Abs. 2 Nr. 2 UStG allerdings erst mit Wirkung zum 30.6.2013 durch das AmtshilfeRLUmsG[4] umgesetzt (Rz. 24).

 

Rz. 247

Zu beachten ist, dass die Sonderregelung in § 3a Abs. 4 Nr. 10 UStG für die Vermietung beweglicher Gegenstände an im Drittland ansässige Nichtunternehmer die Vermietung von Beförderungsmitteln ausdrücklich ausnimmt. § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG gilt somit als lex specialis für die Vermietungsleistung von Beförderungsmitteln sowohl an "Nichtunternehmer" als auch an Unternehmer und diesen gleichgestellte, juristische Personen, jedenfalls sofern es sich um eine kurzfristige Vermietung handelt (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 3 UStG), und zwar unabhängig vom Sitz des Leistungsempfängers. Insoweit ist diese Vorschrift eine vorrangige Spezialregelung gegenüber den Grundregeln in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG, bei denen es immer auf die dahin gehende Qualifikation der Leistungsempfänger ankommt. Diese Grundregeln gelten allerdings weiterhin bei einer langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Unternehmer[5], was z. B. bei bestimmten (Rz. 248) grenzüberschreitenden Leasingverträgen in Betracht kommt. Bei der langfristigen Vermietung an Nichtunternehmer gilt die Sonderregelung des § 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 3 UStG (Rz. 252ff.) und bei Sportbooten die noch speziellere Vorschrift in § 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 4 UStG (Rz. 260ff.). Insoweit bedarf es in der Praxis zur Feststellung des zutreffenden Leistungsorts bei der Vermietung von Beförderungsmitteln vor allem der genauen Kenntnis des Inhalts des Vermietungsvertrags und der Art des ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.978
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.955
  • Nachforderungszinsen
    1.617
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    1.455
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    1.174
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    1.163
  • Werkzeuge, Abschreibung
    1.061
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    1.059
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    941
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    889
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    868
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    825
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    736
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    670
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    614
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    611
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    597
  • Mietereinbauten, Geschäftsräume
    534
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    530
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    528
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Richtig buchen und bewerten: Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Bild: Haufe Shop

Besser kaufen oder leasen? Welche Kosten können von der Steuer abgesetzt werden? Hat es Vorteile, ein Elektro- oder Hybridfahrzeug anzuschaffen? Dieses Buch beantwortet zuverlässig Ihre Fragen rund um die buchhalterische Behandlung von Firmenwagen.


Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4.3.3 Die Vermietung von Sportbooten
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4.3.3 Die Vermietung von Sportbooten

  Rz. 260 Der Vermietung (Vercharterung) von Sportbooten kommt nicht erst seit der Neufassung des Art. 56 MwStSystRL (Rz. 200) besondere Bedeutung zu, auch weil bei der Nutzung dieser Gegenstände oft weitere steuerliche Probleme – wie Liebhaberei oder auch ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren