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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 3a Ort der sonstigen Le ... / 4.4.2.2 Leistungen nach § 4 Nr. 12 UStG (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 2 Buchst. a UStG)

Dr. Martin Kemper
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Rz. 200

Zu den in § 4 Nr. 12 UStG ausdrücklich bezeichneten sonstigen Leistungen gehören die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Diese praxisrelevanten sonstigen Leistungen gelten schon aufgrund der gesetzlichen Verweisung in § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 2 Buchst. a UStG als im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht[1]; im Übrigen werden sie auch ausdrücklich in Art. 31a Abs. 2 Buchst. h MwStVO als im Zusammenhang mit einen Grundstück stehend benannt.[2] Für die Bestimmung des Leistungsorts dieser sonstigen Leistungen ist es dabei unerheblich, ob die Leistungen steuerfrei sind oder unter die erweiterte Ausnahmeregelung des § 4 Nr. 12 S. 2 UStG fallen; auch eine nach § 9 UStG ausgeübte Option spielt für die Bestimmung des Leistungsorts keine Rolle.[3] Die gesetzliche Verweisung in § 3a Abs. 2 Nr. 1 S. 2 Buchst. a UStG auf den § 4 Nr. 12 UStG bezieht sich nur auf die Art der Leistung und nicht auf eine eventuelle Steuerfreiheit.

 

Rz. 201

Dabei muss die Auslegung des Begriffs der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 135 MwStSystRL und des Art. 31b MwStVO vorgenommen werden.[4] Daher kann die Auslegung des Begriffs der "Vermietung und Verpachtung" nicht davon abhängen, wie dieser Begriff im Zivilrecht eines Mitgliedstaats wie Deutschland verstanden wird, auch wenn sich die Rechtsfolgen zumeist decken werden; von dieser vom Zivilrecht losgelösten Sichtweise geht auch die deutsche Verwaltungsanweisung aus.[5] Es kommt somit insbesondere nicht darauf an, ob der Vermieter dem Mieter das Grundstück und das Gebäude oder nur das Gebäude überlässt, das er auf dem Grundstück des Mieters errichtet hat.[6] Deshalb stellen auch die Vermietung eines Bootsliegeplatzes sowie die Vermietung eines Stellplatzes für die Lagerung v...

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