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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 3a Ort der sonstigen Le ... / 4.3.6 Sonderfälle der Leistungsortsbestimmung in Fällen des § 3a Abs. 2 UStG

Dr. Martin Kemper
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Rz. 175

Die Regelung zur Begründung des Leistungsorts am Sitz des Leistungsempfängers des § 3a Abs. 2 UStG gilt grundsätzlich bei allen zwischenunternehmerischen Leistungen (B2B-Umsätzen), sofern nicht eine der Sonderregelungen des § 3a Abs. 3 oder der Abs. 5 bis 8 UStG zum Tragen kommt, wie z. B. die praxisrelevanten Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG. Allgemein ist aber damit zu rechnen, dass auch in Zukunft neue Formen von sonstigen Leistungen hinzukommen werden, die auch Fragen hinsichtlich des Leistungsorts aufwerfen, wie z. B. die Behandlung von Mitgliedsbeiträgen an "Businessclubs".[1] Zudem existieren einige sehr praxisrelevante sonstige Leistungen, welche im Sachzusammenhang mit § 3a Abs. 2 UStG hier noch einer kurzen Betrachtung bedürfen, denn sie erfahren aufgrund weiterer Besonderheiten eine vielschichtige Regelung durch das Gesetz, selbst wenn sie an Unternehmer erbracht werden.

 

Rz. 176

Zu nennen sind hier zunächst die komplexen und wichtigen Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen[2], deren Details zusammen im Rahmen der nachfolgenden Kommentierung bei der Regelung des § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG und des § 3a Abs. 8 UStG erörtert werden (Rz. 295ff. und Rz. 550ff.). Anzuführen sind des Weiteren die Leistungen im Zusammenhang mit Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (Rz. 308ff.), die gleichfalls dann in § 3a Abs. 8 UStG (Rz. 550ff.) einer besonderen Regelung unterliegen, wenn sie im Drittlandsgebiet ausgewertet und genutzt werden; der Leistungsort verschiebt sich in diesen Fällen an den Ort des Verbrauchs, und zwar unabhängig vom Status des Leistungsempfängers. Dies stellt im Ergebnis eine komplexe und durchaus fehleranfällige gesetzliche Regelung dar.

 

Rz. 177

Eine weitere Besonderheit gilt gem...

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