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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22f Besondere Pflichten ... / 1.3 Gesetzeszweck und Verfassungsmäßigkeit

Dr. Martin Kemper
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Rz. 10

Der ursprüngliche Zweck der Schaffung des § 22f UStG kann nur einheitlich mit der (zeitgleichen) Einfügung des neuen § 25e UStG (Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz) gesehen und begründet werden. Beide Vorschriften sind inhaltlich eng miteinander verknüpft. Bereits in der einleitenden Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung vom 24.9.2918[1] fand sich als Begründung der Neuregelung, dass mit dem Änderungsgesetz insbesondere Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen (jetzt elektronischen Schnittstellen) im Internet verhindert werden sollten. Betreiber von elektronischen Marktplätzen sollten zum einen bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht infrage kommt, vorhalten sowie zum anderen für die entstandene nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden können, insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen. Inhaltlich ging es also einerseits darum, neue Aufzeichnungspflichten für bestimmte Unternehmer zu schaffen und andererseits darum, mit diesen Informationen durch eine mögliche Haftung der zur Aufzeichnung verpflichteten Unternehmer Steuerausfälle zu vermeiden. Tatsächlich dürfte der Kern der Bedeutung in der Schaffung der neuen Aufzeichnungspflichten bestanden haben; die Finanzbehörden hatten nun die Möglichkeit, umfassende Daten über den gesamten Onlinehandel zu erlangen (Rz. 13). Anzumerken ist, dass der deutsche Gesetzgeber mit dieser Haftungsregelung "vorgeprescht" war, auf unionsrechtlicher Ebene war bereits eine andere Lösung zur Eindämmung der Steuerausfäl...

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