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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22f Besondere Pflichten ... / 1.1 Entstehungsgeschichte

Dr. Martin Kemper
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Rz. 1

Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 wurde u. a. § 22f neu in das UStG eingefügt.[1] Entgegen seiner vielversprechenden Überschrift enthielt das vorgenannte Steueränderungsgesetz eine Fülle von steuerlichen Änderungen quer durch das Steuerrecht, die umsatzsteuerlichen Änderungen finden sich dort im Art. 9. Auch bei der Umsatzsteuer sind die Regelungen zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen nur ein Teil der Gesetzesänderungen, so wurden insbesondere die unionsrechtlichen Vorgaben der "Gutscheinrichtlinie"[2] in § 3 UStG sowie der Richtlinie 2017/2455[3] in § 3a Abs. 5 umgesetzt. Die Vorschrift des § 22f UStG steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem gleichzeitig eingefügten § 25e UStG (Haftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle), einem damals neuen Haftungstatbestand für die Betreiber elektronischer Schnittstellen (bis zum 30.6.2021 wurden sie als elektronische Marktplätze bezeichnet). Die Vorschriften sind inhaltlich miteinander verknüpft. Zu ergänzen ist, dass das BMF zu den ersten Fassungen der Vorschriften schon im Dezember 2018 und im Januar 2019 jeweils BMF-Schreiben zur Anwendung erlassen hatte.[4]

 

Rz. 2

Das Gesetzgebungsverfahren zur ersten Fassung der §§ 22f, 25e UStG verlief relativ reibungslos, obwohl in der Literatur vielfältige und m. E. durchaus berechtigte Einwände gegen die Schaffung der Haftungsregelung der §§ 22f und 25e UStG vorgebracht wurden und hier zweifellos ein sehr einschneidender neuer Haftungstatbestand geschaffen wurde (Rz. 14). Mit Blick auf den § 22f UStG bestand der Unterschied zwischen dem ersten Entwurf der Bundesregierung[5] und dem beschlossenen Gesetzeswortlaut lediglich in der Einfügung...

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