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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22e Untersagung der Fiskalvertretung

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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1 Allgemeines

1.1 Zweck der Regelung

 

Rz. 1

Der Fiskalvertreter übernimmt die Pflichten des von ihm vertretenen ausländischen Unternehmers. Außerdem hat er die gleichen Rechte des vertretenen Unternehmers. Da der Fiskalvertreter nicht in einem bestimmten Verfahren zugelassen werden muss, sondern nur in Abhängigkeit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe die Tätigkeit als Fiskalvertreter nach § 22a UStG ausüben darf, müssen Regelungen vorhanden sein, um unter bestimmten – engen – Voraussetzungen einem Unternehmer die Fiskalvertretung zu untersagen.

 

Rz. 2

Die Untersagung der Fiskalvertretung kann nach § 22e UStG erfolgen, wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm obliegenden Pflichten verstößt. Die Untersagung erfolgt durch die für den Fiskalvertreter zuständige Finanzbehörde. Die Regelungen zur Fiskalvertretung waren zum 1.1.1997 u. a. eingeführt worden, um die Erfüllung von Melde- und Erklärungspflichten ausländischer Unternehmer sicherzustellen. Wenn ein mit diesen Melde- und Erklärungspflichten betrauter inländischer Fiskalvertreter gegen diese Pflichten nachhaltig verstößt, erscheint es gerechtfertigt, ihm die Fiskalvertretung zu untersagen.

 

Rz. 3

Die Untersagung nach § 22e UStG betrifft aber nur die nach § 22a Abs. 2 UStG zur Fiskalvertretung befugten Personen nach § 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG (Speditionsunternehmen und andere gewerbliche Unternehmen), nicht jedoch die Personen, die nach § 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Für diese Personengruppe kann eine Untersagung nur durch berufsrechtliche Maßnahmen erfolgen.

 

Rz. 4

Die Untersagung der Fiskalvertretung ist ein Verwaltungsakt, gegen den innerhalb eines Monats ein Einspruch eingelegt werden kann. Der Einspruch hemmt nach ausdrücklichem Verweis in § 22e Abs. 2 UStG die Vollziehung des Verwaltungsakts....

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