Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22a Fiskalvertretung

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Allgemeines

1.1 Zweck der Regelung

 

Rz. 1

In § 22a bis § 22e UStG ist seit dem 1.1.1997 erstmalig im UStG die Möglichkeit der Fiskalvertretung geregelt worden. Diese auf das Umsatzsteuerrecht beschränkte Vertretungsregelung ermöglicht es einem ausländischen Unternehmer, sich im Inland durch einen Vertreter vertreten zu lassen. Allerdings ist die Regelung in Deutschland auf umsatzsteuerrechtliche Erklärungs- und Meldepflichten reduziert (sog. "kleiner Fiskalvertreter"). Dabei tritt der Vertreter in die Rechte und Pflichten des vertretenen ausländischen Unternehmers ein, § 22b Abs. 1 UStG.

 

Rz. 2

Ob die Einführung eines solchen Fiskalvertreters sinnvoll oder für die Praxis eher hinderlich ist, wurde lange im Vorfeld der Einführung der Fiskalvertretung diskutiert.[1] Die Bundesrepublik Deutschland hatte bei Einführung des Europäischen Binnenmarkts und der Umsetzung im Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz 1993 auf die Einführung einer umsatzsteuerrechtlichen Vertretungsmöglichkeit verzichtet, während die anderen Mitgliedsländer der Europäischen Union solche Vertretungsregelungen – im Regelfall mit deutlich weitergehenden Rechten und Pflichten – eingeführt hatten. In Deutschland war dies auch mit dem Hinweis auf ein gut ausgebautes und umfassendes Steuerberatungssystem nicht für notwendig erachtet worden.[2] Ob trotzdem die Gründe für die Einführung der Fiskalvertretung überzeugen konnten, wurde in der Literatur kontrovers diskutiert.[3] Dabei war früher auch die obligatorische Vertretung durch einen Fiskalvertreter in anderen Mitgliedstaaten möglich. Erst durch Änderung des Unionsrechts zum 1.1.2002 (vgl. Rz. 17) wurde dieser Zwang zumindest für in der Europäischen Union ansässige Unternehmer abgeschafft, jetzt Art. 204 MwStSystRL.

 

Rz. 3

Auch ausländische Unternehmer haben umsatzsteuerrechtliche Erklärungs- und Meldepflichten in Deutschland zu erfüllen, wenn sie in Deutschland steuerbare Leistungen ausführen. Dies gilt selbst dann, wenn diese Leistungen nicht steuerpflichtig sind. Die Erfüllung setzt eine umsatzsteuerrechtliche Erfassung bei einem in Deutschland zuständigen Finanzamt und im Regelfall die Erteilung einer USt-IdNr. beim ­Bundeszentralamt für Steuern voraus. Da dies einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand bedeutet, haben ausländische Unternehmer vor der Einführung der Fiskalvertreterregelung insbesondere Drittlandsware über andere Mitgliedstaaten in die Europäische Union importiert, zum Nachteil der im Inland ansässigen Fuhrunternehmen.[4] Durch die Einschaltung eines Fiskalvertreters kann unter den Voraussetzungen des § 22a UStG ff. die individuelle Erfassungspflicht für den ausländischen Unternehmer entfallen.

 

Beispiel: Transport über Inlandsgebiet in anderen Mitgliedstaat

Unternehmer U aus der Schweiz liefert an einen in Dänemark ansässigen Kunden, der mit seiner zutreffenden dänischen USt-IdNr. auftritt, eine Maschine. U liefert an seinen Kunden "verzollt und versteuert". Die Maschine wird von dem in Deutschland ansässigen Frachtführer F aus der Schweiz abgeholt und direkt zu dem Kunden nach Dänemark transportiert. An der deutschen Grenze wird die Ware zum freien Verkehr in der Europäischen Union abgefertigt.

U erbringt mit der Lieferung einen in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsatz. Der Ort der Lieferung wäre grundsätzlich nach § 3 Abs. 5a i. V. m. Abs. 6 UStG in der Schweiz (Übergabe an den Beauftragten), durch § 3 Abs. 8 UStG gilt der Ort der Lieferung jedoch als im Inland belegen. Da der Gegenstand aber (von dem Lieferort Deutschland) in einen anderen Mitgliedstaat (Dänemark) gelangt, handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a Abs. 1 S. 1 UStG. Die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis Nr. 4 UStG sind nachgewiesen, insbesondere liegt dem U die USt-IdNr. des Leistungsempfängers aus Dänemark vor. All erdings muss die innergemeinschaftliche Lieferung in Deutschland zur Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG in der ZM nach § 18a UStG und – separat – in der USt-VA sowie in der Jahreserklärung angemeldet werden. Für diese Meldezwecke kann sich U durch einen Fiskalvertreter – hier im Regelfall der Frachtführer F – vertreten lassen, soweit die Voraussetzungen des § 22a UStG erfüllt sind. Dazu darf U in Deutschland weder Umsatzsteuer schulden, noch einen Vorsteuerabzugsanspruch haben.

Da die Einfuhr der Maschine in Deutschland zwar steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG, aber wegen der sich daran anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG steuerfrei ist, ergibt sich für U keine Vorsteuerabzugsberechtigung aus der Einfuhr. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung ergibt sich für U auch nicht aus der Beförderungsleistung des F, da diese Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG am Unternehmenssitz des Leistungsempfängers U ausgeführt ist.

 

Rz. 4

Anstelle einer steuerfreien Einfuhr nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG kann sich auch ein steuerfreier innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 4b Nr. 4 UStG ergeben, an den sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt.[5] G...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Zusammenfassende Meldungen innerhalb der EU: Melde- und Abgabepflichten
Formular Zusammenfassende Meldung mit Taschenrechner und Kuli
Bild: Haufe Online Redaktion

Grundsätzlich sind alle Unternehmen und Organgesellschaften verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung (ZM) abzugeben. Die Melde- und Abgabepflichten unterliegen dabei strengen Anforderungen.


Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Bild: Haufe Shop

Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Zweck der Regelung
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Zweck der Regelung

  Rz. 1 In § 22a bis § 22e UStG ist seit dem 1.1.1997 erstmalig im UStG die Möglichkeit der Fiskalvertretung geregelt worden. Diese auf das Umsatzsteuerrecht beschränkte Vertretungsregelung ermöglicht es einem ausländischen Unternehmer, sich im Inland durch ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren