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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22 Aufzeichnungspflichten / 5.8 Aufzeichnungen im Fall der Einfuhr, § 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG

Holger Raudszus
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Rz. 187

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG kann die entstandene EUSt für in das Inland eingeführte Gegenstände als Vorsteuer abgezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Person des Steuerschuldners der EUSt (der Anmelder gem. § 13a Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 i. V. m. Art. 201 Abs. 3 ZK) häufig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Vorsteuerabzugsberechtigt ist gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG ausschließlich der Unternehmer, für dessen Unternehmen die Gegenstände eingeführt worden sind. Das ist der Unternehmer, der im Zeitpunkt der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr die Verfügungsmacht (das wirtschaftliche Eigentum) am eingeführten Gegenstand hat.

Der Vorsteuerabzug ist auch für die Einfuhrumsatzsteuerbeträge zugelassen worden, die der Unternehmer zur Ausführung der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Leistungen in bestimmten Zollfreigebieten verwendet, ohne dass diese Gegenstände in das Inland eingeführt werden.[1] Nach § 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG hat der Unternehmer die Bemessungsgrundlagen für die eingeführten Gegenstände sowie die dafür entstandene EUSt aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungspflichten dienen ausschließlich der Kontrolle der Höhe des Vorsteuerabzugs gem. § 15 UStG. Die Aufzeichnungspflicht entfällt daher gem. § 22 Abs. 3 UStG, wenn die Einfuhrumsatzsteuerbeträge gem. § 15 Abs. 2 und 3 UStG vollständig vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. In den Fällen

  • des teilweisen Vorsteuerabzugs bei Vorsteueraufteilung gem. § 15 Abs. 4 UStG siehe Rz. 241f.;
  • der Berichtigung des Vorsteuerabzug gem. § 15a UStG siehe Rz. 244ff.

Die Gegenstände müssen im Inland durch Anmeldung zum zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr der Einfuhrbesteuerung unterliegen. Die Menge der eingeführten Gegenstände braucht nicht aufgezeichnet zu werden, da sich diese im Regelfall aus den Zollbelegen ergibt.

 

Rz. 188

Die für Umsatzsteuerzwecke erforderlichen Aufzeichnungen der EUSt sind nur vollständig, wenn darin zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung auch die Einfuhrvorgänge erfasst werden. Zwar entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der Entstehung der EUSt. Die EUSt kann als Vorsteuer jedoch endgültig nur abgezogen werden, wenn der Unternehmer deren Entrichtung durch einen zollamtlichen Beleg oder einen zollamtlichen Ersatzbeleg nachweist und auf diesen Urkunden die in § 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG vorgeschriebenen Angaben enthalten sind.

Rz. 189 einstweilen frei

 

Rz. 190

Gemäß § 64 UStDV ist der umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflicht genügt, wenn die für die Einfuhr entstandene EUSt mit einem Hinweis auf den zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird. Weitere Einzelheiten zu Beleg- und Buchnachweisen siehe § 15 UStG Rz. 254ff., § 21 UStG Rz. 337ff.

 

Rz. 191

Zollamtliche Belege können nach § 147 Abs. 1 Nr. 4a, § 147 Abs. 2 AO auch auf Bild- oder Datenträgern, z. B. Mikrofilm, Datenträger, aufgezeichnet und aufbewahrt werden. Die Originalbelege können bei Anwendung eines zulässigen Verfahrens grundsätzlich vernichtet werden. Eine Besonderheit gilt insoweit für das Ersatzbelegverfahren. Nach diesem Verfahren können Ersatzbelege für den Vorsteuerabzug grundsätzlich nur gegen Vorlage von Originalbelegen ausgestellt werden; auf dem Originalbeleg ist dessen (ggf. teilweise) Ungültigkeit für den Vorsteuerabzug zu vermerken. Das gilt auch für Unternehmer, die Ersatzbelege weitergeben (VSF Z 82 34 Abs. 14).

 

Rz. 192

Zu dem in der Praxis regelmäßig verwendeten Einfuhrverfahren "ATLAS" bestimmt Abschn. 15.11 Abs. 1 UStAE, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vom Unternehmer aufzuzeichnen und durch Belege nachzuweisen seien. Als ausreichender Beleg sei anzusehen:

  1. für die von einem anderen Unternehmer gesondert in Rechnung gestellten Steuern eine nach den §§ 14, 14a UStG i. V. m. §§ 31 bis 34 UStDV ausgestellte Rechnung;
  2. für die entstandene Einfuhrumsatzsteuer ein zollamtlicher Beleg (z. B. der Einfuhrabgabenbescheid) oder ein vom zuständigen Zollamt bescheinigter Ersatzbeleg (z. B. Ersatzbeleg für den Vorsteuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem Muster). Bei Einfuhren, die über das IT-Verfahren ATLAS abgewickelt werden, bestehen keine Bedenken, den Nachweis elektronisch oder bei Bedarf durch einen Ausdruck des elektronisch übermittelten Bescheids über die Einfuhrabgaben zu führen (vgl. Artikel 52 MwStVO). Bei Zweifeln über die Höhe der als Vorsteuer abgezogenen Einfuhrumsatzsteuer können die Finanzämter über das vom BZSt bereitgestellte Verfahren zur Online-Abfrage von im Verfahren ATLAS gespeicherten Einfuhrdaten entsprechende Auskünfte anfordern.

Rz. 193 – 200 einstweilen frei

[1] Abschn. 15.9 UStAE.

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