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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22 Aufzeichnungspflichten / 5.1.2 Nettoverfahren

Holger Raudszus
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Rz. 91

Der leistende Unternehmer hat gem. § 10 Abs. 1 S. 1 UStG als Entgelt für seine Lieferungen oder sonstigen Leistungen alles anzusetzen, was der Empfänger aufwendet oder aufwenden soll, um die Leistung zu erhalten, oder was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Zum Entgelt gehört jedoch nicht die in den aufgewandten oder geschuldeten Beträgen enthaltene und für die erbrachte Leistung gesetzlich geschuldete USt. Sie ist nicht Entgeltsbestandteil. Diese Tatsache muss zwangsläufig auch im Rahmen der Aufzeichnungspflichten ihren Niederschlag finden. Aufzuzeichnen sind daher nach 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG grundsätzlich die dem umsatzsteuerrechtlichen Entgelt i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 1 u. 2 UStG entsprechenden Nettowerte, also die Aufwendungen des Leistungsempfängers ohne USt. Bei entsprechender Gestaltung der Buchführung kann durch Buchungen auf den Erlöskonten gleichzeitig der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG Genüge geleistet werden (Rz. 63). Dies gilt uneingeschränkt aber nur für die Fälle, in denen die Nettowerte auch der zutreffenden Bemessungsrundlage entsprechen. Insbesondere in den Fällen, in denen eine zu hoch oder zu niedrig ausgewiesene USt in Rechnungen zu einer fehlerhaften Bemessungsgrundlage führen, sind ggf. weitere Aufzeichnungen zu führen. Deshalb sieht § 22 Abs. 2 Nr. 4 UStG vor, dass die nach § 14c UStG geschuldeten Beträge gesondert aufzuzeichnen sind (Rz. 172).

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