Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer

Roger Schwarz
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer

 

Rz. 1

Die EUSt bildet einen unselbstständigen Teil der USt und ist selbst USt. Auch die Vorläufer des UStG 2005 enthielten in § 15 UStG 1932, § 15 UStG 1951 und § 21 UStG 1967/73 Sondervorschriften über die EUSt bzw. Umsatzausgleichsteuer. Im Gegensatz zu den UStG 1932 und 1951 ist die EUSt nicht mehr in einer Ausgleichsteuerordnung, sondern weitgehend im UStG selbst geregelt.

 

Rz. 2

Die Überschrift Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer weist darauf hin, dass in § 21 UStG die Bestimmungen zusammengefasst sind, die einerseits den besonderen Charakter der EUSt regeln (Verbrauchsteuer) und die andererseits im UStG an anderer Stelle systematisch nicht angesiedelt werden konnten. § 21 UStG bildet für die EUSt nicht die alleinige Zentralvorschrift, sondern enthält Sonderregelungen der sinngemäßen Anwendung der Zollvorschriften für das Erhebungsverfahren. Die meisten Vorschriften, die die EUSt betreffen, sind im UStG jeweils im Zusammenhang mit der inneren USt geregelt, nämlich § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG der Steuergegenstand der EUSt, § 5 UStG die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr, § 11 UStG die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr, § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG die Steuersätze, § 13 Abs. 2 UStG die Steuerentstehung und der Steuerschuldner, § 15 UStG der Vorsteuerabzug der EUSt, § 15a UStG Berichtigung des Vorsteuerabzugs, § 16 Abs. 2 S. 3 und 4 UStG der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs der EUSt, § 16 Abs. 7 UStG die Steuerberechnung, § 17 Abs. 3 UStG die Änderung der Bemessungsgrundlage der EUSt und § 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG die Aufzeichnungspflicht bei der Einfuhr.

 

Rz. 3

Die EUSt bezweckt den Ausgleich der inländischen Umsatzsteuerbelastung bei der Einfuhr von Gegenständen, hat aber mit der USt in ihrer Ausgestaltung bis auf den Steuersatz und den Vorsteuerabzug wenig Gemeinsamkeiten. Insbesondere gelten für die EUSt nicht die umsatzsteuerlichen Vorschriften über den Unterschied zwischen Lieferung und sonstiger Leistung (§ 3 UStG), den Unternehmer (§ 2 UStG), die Steuerbefreiungen (§§ 4, 6 bis 8 UStG), das Erhebungsgebiet (§ 1 Abs. 2 UStG), die Bemessungsgrundlage (§ 10 UStG), die Rechnungsausstellung (§ 14 UStG), das Besteuerungsverfahren (§§ 18, 20 UStG), die Besteuerung von Kleinunternehmern (§ 19 UStG) und die Besteuerung nach Durchschnittsätzen (§§ 23, 24 UStG). Die Anwendung der Bestimmungen für die inländische USt ist in § 13 Abs. 2 UStG für die Entstehung der Steuer und den Steuerschuldner und in § 16 Abs. 7 UStG für die Steuerberechnung, den Besteuerungszeitraum und die Einzelbesteuerung ausdrücklich ausgenommen worden.

 

Rz. 4

Eine Besteuerung der Einfuhr ist erforderlich, weil die USt im Verhältnis zum Ausland nach dem Bestimmungslandprinzip erhoben wird; danach tragen Gegenstände im grenzüberschreitenden Verkehr die USt des Landes, für das sie bestimmt sind. Demzufolge werden Gegenstände bei ihrer Ausfuhr von der USt des Ausfuhrstaates entlastet und anlässlich ihrer Einfuhr mit der USt des Einfuhrstaates belastet. Erst mit der Einführung der USt in anderen Staaten und der Anhebung des USt-Satzes war es aus Gründen der Wettbewerbsneutralität und der Steuergerechtigkeit[1] notwendig, das weltweit geltende Bestimmungslandprinzip zu übernehmen.

 

Rz. 5

Bereits bei Eröffnung des Gemeinsamen Marktes stellte sich die Frage, ob in den Gemeinschaften der EWG, EAG und Montanindustrie ein umsatzsteuerlicher Grenzausgleich entfallen könnte[2]. Bei der Einführung der Mehrwertsteuer und im Zuge der Steuerharmonisierung innerhalb der EU wurde von der EU-Kommission vorgeschlagen, das Ursprungslandprinzip zumindest im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr einzuführen. Aber selbst bei der Einführung des Binnenmarktes am 1.1.1993 glaubte man, auf den innergemeinschaftlichen USt-Grenzausgleich nicht verzichten zu können. Zwar soll im zukünftigen Binnenmarkt u. a. der freie Warenverkehr ohne Steuergrenzen verwirklicht werden, indem auch für die USt (wie bereits für den Zoll) im Unionsgebiet das Ursprungslandprinzip lückenlos eingeführt wird. Bis dahin gilt noch die am 1.1.1993 eingeführte "Übergangsregelung". Diese hat zwar die Kontrollen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs an den EU-Binnengrenzen abgeschafft. Ein "Grenzausgleich" wurde aber im unternehmerischen innergemeinschaftlichen Warenverkehr beibehalten. Die Warenlieferungen zwischen den Mitgliedstaaten werden im Ausfuhrland von der USt befreit (innergemeinschaftliche Lieferung) und unterliegen im Einfuhrland einer "Steuer auf den Erwerb". Diese Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb wird nach umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen erhoben und tritt insoweit an die Stelle der EUSt. Die Erfassung und Abfertigung des innergemeinschaftlichen Erwerbs erfolgen nicht durch die Zollbehörden, sondern durch die FÄ.

 

Rz. 6

Die EUSt stellt für die Besteuerung nicht auf einen Lieferungs- und Leistungsaustausch, sondern allein auf den Vorgang der Einfuhr im Inland ab. Aus den früheren Fassungen des UStG kann entnommen werden, dass der Einfuhr im Inland ein Verbringen von ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug
Zoll
Bild: myfoto7 - Fotolia

Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erfordert die Einfuhr für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers. Dies setzt voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet. Erbringt der Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung, steht ihm daher kein Abzugsrecht zu.


Haufe Shop: Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der neue Kommentar beleuchtet die gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerlichen Aspekte von Non-Profit-Organisationen. Damit können Sie sicher und souverän mit den praktischen Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgehen und Steuerfallen erkennen und vermeiden.


Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer

  Rz. 1 Die EUSt bildet einen unselbstständigen Teil der USt und ist selbst USt. Auch die Vorläufer des UStG 2005 enthielten in § 15 UStG 1932, § 15 UStG 1951 und § 21 UStG 1967/73 Sondervorschriften über die EUSt bzw. Umsatzausgleichsteuer. Im Gegensatz zu ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren