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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 5.7.2 Pauschalierte Abgabensätze

Roger Schwarz
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Rz. 304

Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 8 UStG kann der BMF durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, zur Erleichterung des Warenverkehrs und zur Vereinfachung der Verwaltung Steuerermäßigungen für Gegenstände anordnen, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind und die Wertgrenze von 700 EUR je Reisenden nicht übersteigen. Entsprechende Zollregelungen sind in Anhang I Titel 2 Abschnitt C der VO Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif getroffen. § 5 Abs. 2 Nr. 8 UStG ist durch Art. 143 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL gedeckt.

 

Rz. 305

Der BMF hat von seiner Ermächtigung in § 27 Abs. 1 ZVG und § 5 Abs. 2 Nr. 8 UStG in § 29 ZollV Gebrauch gemacht und pauschalierte Abgabensätze für Waren festgesetzt, deren Gesamtwert je Reisenden bzw. Sendung 700 EUR nicht übersteigt. Das bedeutet, dass eine Pauschalierung insgesamt ausscheidet, wenn diese Wertgrenze von 700 EUR je Reisenden bzw. Sendung überschritten ist. Für Kaffee, Schaumwein, Likörwein, Wermutwein und andere aromatisierte Weine, Ethylalkohol, Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Feinschnitt und Pfeifentabak, Vergaserstoff und Dieselkraftstoff wurden die entsprechenden Sonderverbrauchsteuern bei der Bildung des Pauschalsatzes berücksichtigt. Für Bier konnte ein pauschalierter Abgabensatz nicht gebildet werden, weil hierzu die Ermächtigung fehlt (§ 27 Abs. 2 ZVG). Für sämtliche anderen Waren beträgt der pauschalierte Abgabensatz 15 %, bei präferenzberechtigten Waren 17,5 % und bei nicht präferenzberechtigten Waren, d. h. nur für zollpflichtige Waren, wird der nach Anhang I Teil I Titel II Abschnitt C anzuwendende erhöhte Abgabensatz von 2,5 % erhoben.

 

Rz. 306

Die pauschalierten Abgabensätze gelten für einfuhrabgabenpflichtige Waren...

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