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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 2 Unternehmer, Unternehmen / 1.2.2 Grundregelungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Rz. 15

Bei der Beurteilung umsatzsteuerrechtlicher Sachverhalte kommt dem Unionsrecht (seit dem 1.1.2007 umgesetzt durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie[1]) entscheidende Bedeutung zu. Der Unternehmer kann sich in jedem Mitgliedstaat vor den nationalen Behörden und Gerichten auf für ihn günstige Vorschriften des Unionsrechts berufen[2], soweit die unionsrechtliche Regelung inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist.[3] Eine unionsrechtliche Bestimmung ist dann unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung begründet, die weder an eine Bedingung geknüpft ist noch zu ihrer Erfüllung oder Wirksamkeit einer Maßnahme der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf.[4]

Die unionsrechtliche Bedingung ist hinreichend genau, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt[5] und den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung nicht einen gewissen Ermessensspielraum einräumt.

Das nationale Umsatzsteuerrecht ist dabei richtlinienkonform auszulegen. Soweit eine Auslegung nach dieser vorrangigen Auslegungsmethode nicht mehr möglich ist, haben unionsrechtliche Vorschriften in den erlassenen Richtlinien den Anwendungsvorrang vor damit unvereinbaren nationalen Vorschriften. Darüber hinaus ist zum 1.7.2011 die Durchführungsverordnung zur MwStSystRL (MwStVO)[6] in Kraft getreten, die als unionsrechtliche Verordnung in den einzelnen Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden ist. Für die Umsetzung des Unternehmerbegriffs ergeben sich durch diese Verordnung aber keine relevanten Veränderungen, lediglich durch Art. 5 MwStVO wird ergänzend zu Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL klargestellt, dass auch Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen[7] Steuerpflichtige i. S. der Rechtsvorschrift sein können, wenn sie gegen Entgelt Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen an ihre Mitglieder bew...

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