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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 2 Unternehmer, Unternehmen / 1.2.1 Einfluss des Unionsrechts auf die nationale Anwendung des Unternehmerbegriffs

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Rz. 10

Das Unionsrecht hat einen immer größeren Einfluss auf die Rechtsentwicklung im Umsatzsteuerrecht in Deutschland, begründet durch den Anwendungsvorrang unionsrechtlicher vor den innerstaatlichen Normen, vgl. dazu ausführlich die Einführung in das EU-Recht. Es gibt kaum eine Entwicklung in der Rechtsauffassung bezüglich der Unternehmereigenschaft, die nicht durch die Rechtsprechung des EuGH maßgeblich beeinflusst worden ist. So hat der EuGH entschieden, dass auch schon die Vorbereitungshandlung zur Unternehmereigenschaft führt, wenn der Unternehmer die Ausführung entgeltlicher Umsätze ernsthaft plant.[1] Auch die Frage, ob die Verwaltung eigenen Vermögens zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit führt, musste vom EuGH entschieden – und abgelehnt – werden.[2] Die Abgrenzung der unternehmerischen von der privaten Vermietung von Freizeitgegenständen[3] wie auch die Frage der Zuordnungsmöglichkeit von Leistungen zum Unternehmen[4] hätte sich ohne die Rechtsprechung des EuGH so nicht entwickelt.

Aber auch die Entwicklung zur Frage, ob eine Tätigkeit als Aufsichtsrat[5] zu einer unternehmerischen Betätigung führt, wäre ohne die grundlegende Rechtsprechung des EuGH[6] nicht möglich gewesen.

 

Rz. 11

2003 hatte der EuGH[7] entschieden, dass eine Gesellschaft, die das echte Factoring (Ankauf von Forderungen unter Übernahme des vollen Ausfallwagnisses) betreibt, insoweit als Unternehmer anzusehen ist und damit grundsätzlich den Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen nach § 15 Abs. 1 UStG begehren kann. Damit wurde die jahrzehntelange Übung in Deutschland, diesen am Wirtschaftsverkehr Beteiligten die Unternehmereigenschaft zu verwehren, beendet. Der BFH hat diese Entscheidung des EuGH[8] in die nationale Rechtsprechung übernommen (Rz. 124ff.). Allerdings hat der EuGH[9] di...

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