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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 1a Innergemeinschaftlic ... / 4.3.5.2.22 Ausstellungs-, Messe- und Kongressgut (Art. 234 DelVO)

Roger Schwarz
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Rz. 175

Es handelt sich um Gegenstände, die auf einer Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt und auch unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden sollen, z. B. Waren, die zur Vorführung der eingeführten und ausgestellten Maschinen oder Apparaten benötigt werden, Konstruktions- und Ausstattungsmaterial einschließlich der elektrotechnischen Ausrüstung, Werbe- und Veranschaulichungsmaterial (Ton- und Videoaufnahmen, Filme, Vorführungsapparate), Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zur Verwendung auf internationalen Konferenzen und Kongressen, lebende Tiere, die auf Veranstaltungen ausgestellt werden oder an ihnen teilnehmen sollen sowie Erzeugnisse, die im Verlauf von Veranstaltungen anfallen, d. h. die auf einer solchen Veranstaltung aus in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführten Waren gewonnen werden (vgl. Anl. B.1 des Istanbuler Übereinkommens, a. a. O.). Werden die Gegenstände auf den Veranstaltungen verkauft, ist bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage vom Kaufpreis des ersten Käufers im Inland auszugehen.[1] Als Veranstaltungen gelten Ausstellungen, Messen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks sowie Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie karitativen Zwecken oder der Förderung der Wissenschaft, Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung, der Kultur, des Sports, der Religion oder des Kults, der Gewerkschaften, des Fremdenverkehrs oder der Völkerverständigung dienen, sowie Treffen internationaler Organisationen oder offiziellen Charakters, aber seit der Neuregelung in Art. 234 Abs. 1 Unterabs. 2 DelVO können auch andere Veranstaltungen bewilligt werden, z. B. Verkaufsveranstaltungen. Die Verwendungsdauer beträgt 24 Monate.

[1] §...

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