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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 19 Besteuerung der Klei ... / 8 Der Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG nach § 19 Abs. 3 UStG

Werner Widmann
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Rz. 120

Ähnlich der schon in § 19 Abs. 4 UStG 1967/73 den betroffenen Unternehmern gegebenen Möglichkeit zum Verzicht auf die Sonderregelung für Kleinunternehmer hat der Gesetzgeber in § 19 Abs. 2 UStG seit dem 1.1.1980 den unter § 19 Abs. 1 UStG fallenden Unternehmern das Recht eingeräumt, auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG, damals also auf die Nichterhebung der USt, zu verzichten. Ein Verzicht auf die Nichterhebung der USt war immer dann von finanziellem Vorteil für die Unternehmer, wenn sie die USt voll oder wenigstens teilweise auf ihre Leistungsempfänger überwälzen konnten, weil mit dem Verzicht auf die Anwendung von § 19 Abs. 1 UStG die Regelbesteuerung greift und damit das Recht zum Vorsteuerabzug auflebt.

 

Rz. 121

Diese Ausgangslage gilt auch weiterhin bei der Neuregelung des § 19 UStG ab dem 1.1.2025: Die jetzt geltende Steuerbefreiung gem. § 19 Abs. 1 UStG versperrt den Kleinunternehmern gem. § 15 Abs. 2 UStG den Zugang zum Vorsteuerabzug, s. Rz 5. Damit entsteht in der Unternehmerkette mit steuerpflichtigen Umsätzen eine dem Neutralitätsprinzip des Mehrwertsteuersystems widersprechende Belastung der unternehmerischen Vorstufen einer Lieferung oder Dienstleistung auf dem Weg zum Endverbraucher, der allein mit Umsatzsteuer belastet werden soll. Daher hat der Gesetzgeber – entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 284 ff. MwStSystRL – die vor dem 1.1.2025 geltende Optionsmöglichkeit der Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung bestehen lassen und sie in weiten Teilen entsprechend den vorher geltenden Regeln gem. § 19 Abs. 2 UStG in der vor dem 1.1.2025 geltenden Fassung[1] ausgestaltet – nunmehr in § 19 Abs. 3 UStG.[2]

 

Rz. 122

Da die Verzichtserklärung den Unternehmer gem. § 19 Abs. 3 S. 3 UStG mindestens 5 Jahre lang bindet, sollte z. B. ein nur einmali...

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