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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 18e Bestätigungsverfahren

Dr. Martin Kemper
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1 Allgemeines

1.1 Entstehungsgeschichte

 

Rz. 1

Die Vorschrift des § 18e UStG wurde durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz[1] mWv 1.1.1993 in das UStG eingefügt. Die Regelung beruht auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung[2] und wurde unverändert aus diesem Entwurf in das UStG übernommen. Der Grund zur Einfügung dieser Vorschrift bestand darin, dass durch die Schaffung des Umsatzsteuer-Binnenmarkts in der Europäischen Union eine Auskunftsmöglichkeit über die Richtigkeit der USt-IdNrn. der Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten zwingend erforderlich geworden war (Rz. 5). Ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass es hier nur um die Möglichkeit der Überprüfung der USt-IdNrn. von Unternehmern aus anderen Mitgliedstaaten durch inländische Unternehmer geht; inländische USt-IdNrn. können nicht überprüft werden.

 

Rz. 2

Mit dem Steueränderungsgesetz 2003[3] und der Einführung des Umsatzsteuerlagers zum 1.1.2004 wurde der bisherige Inhalt der Vorschrift in eine Nr. 1 eingefügt, die Regelung der Abfragemöglichkeit der Lagerhalter von USt-IdNr. der Auslagerer wurde Inhalt der neuen Nr. 2 des § 18e UStG. Das Besondere an der (zweiten) Abfragemöglichkeit ist, dass hier die Richtigkeit der USt-IdNr. eines inländischen Unternehmers abgefragt werden kann (Rz. 59ff.), was ansonsten nicht möglich ist (Rz. 22). Durch das Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsgesetzes v. 22.9.2005[4] erfolgte eine redaktionelle Anpassung der Vorschrift.

 

Rz. 3

Im Folgenden blieb die Vorschrift lange unverändert. Erst mit Art. 14 des Jahressteuergesetzes 2020[5] wurde § 18e UStG mWv zum 1.7.2021 um eine neue Nr. 3 erweitert (Rz. 64a ff.). Das BZSt bestätigt nunmehr auch dem Betreiber i. S. d. § 25e Abs. 1 UStG (dem Betreiber einer elektronischen Schnittstelle) die Gültigkeit einer inländische...

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