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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 18e Bestätigungsverfahren / 2.4 Das Verfahren nach § 18e Nr. 3 UStG

Dr. Martin Kemper
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Rz. 64a

MWv 1.7.2021 hat die Regelung des § 18e USG mit einer neuen Nr. 3 durch das Jahressteuergesetz 2020[1] eine weitere Erweiterung erfahren. Nunmehr kann auch "dem Betreiber i. S. d. § 25e Abs. 1 UStG" die Gültigkeit einer inländischen USt-IdNr. sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers i. S. d. § 25 e Abs. 2 S. 1 UStG auf Anfrage durch das BZSt bestätigt werden. Gemeint sind damit die Betreiber der ab dem 1.7.2021 so bezeichneten "elektronischen Schnittstellen" (zuvor Plattformbetreiber), die nach dieser Regelung seit dem 1.7.2021 bei bestimmten Umsätzen zum Steuerschuldner werden und bei weiteren Umsätzen bei der Verletzung bestimmter Pflichten in Haftung genommen werden können (§ 25e UStG).

 

Rz. 64b

Diese neue Abfragemöglichkeit inländischer USt-IdNrn. ist nötig geworden, weil die Betreiber der elektronischen Schnittstellen nur so ihren ihnen vom Gesetz zur Kontrolle des Online-Handels auferlegten Pflichten nachkommen können. So soll ein solcher Betreiber gemäß § 22f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG für Lieferungen eines Unternehmers, bei denen die Beförderung im Inland beginnt oder endet, die diesem Unternehmer nach § 27a UStG erteilte USt-IdNr. aufzeichnen. Zudem haftet dieser Betreiber einer elektronischen Schnittstelle gemäß § 25e Abs. 2 S. 1 UStG nicht, wenn der Liefernde im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige, ihm vom BZSt nach § 27a UStG erteilte USt-IdNr. verfügt. Aus diesen Vorgaben ist unschwer zu erkennen, dass die Betreiber elektronischer Schnittstellen seit dem 1.7.2021 zwingend darauf angewiesen sind, auch die ihnen von den bei ihnen tätig werdenden inländischen Unternehmern mitgeteilten USt-IdNrn. qualifiziert auf ihre Gültigkeit beim BZSt überprüfen zu lassen. Da aber allgemein für inländische Unternehmer bisher nach § 18e Nr. 1 UStG k...

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