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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 18e Bestätigungsverfahren / 2.2.1.1 Inhalt

Dr. Martin Kemper
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Rz. 21

Die Möglichkeit einer "Anfrage" beim BZSt ist der Kern des § 18e UStG. Gem. § 18e Nr. 1 UStG bestätigt das BZSt dem Unternehmer i. S. d. § 2 UStG auf Anfrage die Gültigkeit einer USt-IdNr. sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die USt-IdNr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Dabei hat der Unternehmer einen – u. U. einklagbaren – Anspruch auf den Erhalt einer Bestätigung[1], der sich im Prinzip auch aus Art. 31 Abs. 2 der Zusammenarbeits-VO ergibt. Der inländische Unternehmer kann also anfragen, ob die ihm von einem anderen Unternehmer aus dem Unionsgebiet mitgeteilte USt-IdNr. dieses Unternehmers gültig ist und er kann eine Antwort des BZSt erwarten. Vergleichbares gilt für die in § 18e Nr. 2 und 3 UStG genannten Fallgruppen (Rz. 59ff. und Rz. 64a ff.). Auf der anderen Seite kann der ausländische Unternehmer in seinem Mitgliedstaat eine entsprechende Anfrage hinsichtlich des deutschen Unternehmers stellen. Die Bestätigungsanfrage stellt allerdings kein allgemeines Auskunftsverfahren dar[2], mit der ein Unternehmer etwa Firmendaten seiner ausländischen Geschäftspartner erfragen kann, er kann damit auch nicht eine ihm unbekannte USt-IdNr. erfragen. Diese Daten müssen vorher zwischen den Geschäftspartnern ausgetauscht werden, das BZSt bestätigt diese dann lediglich.

 

Rz. 22

Hinzuweisen ist darauf, dass das Gesetz durch § 18e Nr. 1 UStG keine allgemeine Möglichkeit der Bestätigung deutscher USt-IdNr. durch deutsche (inländische) Unternehmer vorsieht[3], erst mit der im Jahr 2021 eingefügten Regelung des § 18e Nr. 3 UStG ist diese Möglichkeit für bestimmte (besondere) Sachverhalte geschaffen worden (Rz. 64a). Ein deutscher Unternehmer kann demnach – mit Ausnahme der in den Nrn. 2 und 3 des § 18e UStG genannten Fällen (Rz. 59ff. und Rz. 64a ff.) – n...

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