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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 18e Bestätigungsverfahren / 1.2 Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Dr. Martin Kemper
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Rz. 5

Durch die Schaffung des umsatzsteuerlichen Europäischen Binnenmarkts ab dem 1.1.1993 bedurfte es einer erheblichen Intensivierung der Zusammenarbeit der Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten, denn die Zollgrenzen innerhalb der Europäischen Union waren für alle Umsätze im neuen Binnenmarkt vollständig weggefallen. Die Kontrolle der geltenden Allphasen-USt mit Vorsteuerabzug war somit aufgrund der fehlenden Grenzkontrollen und des damit verbundenen Wegfalls der Erfassung der innergemeinschaftlichen Ein- und Ausfuhren ab dem 1.1.1993 im reinen Verwaltungsweg im Binnenmarkt nicht mehr möglich. Aufgrund der eingeführten angeblichen "Übergangsregelung" des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Art. 28a ff. der 6. EG-Richtlinie) mit einer Freistellung der grenzüberschreitenden Leistungen von der USt konnte insbesondere der innergemeinschaftliche Warenverkehr nur noch durch die Einbindung der an den Umsätzen beteiligten Unternehmer überprüft werden. Diese Überprüfung war unerlässlich, weil das System des Binnenmarkts an der Steuerfreiheit grenzüberschreitender Warenlieferungen festhielt.

 

Rz. 6

Der deutsche Gesetzgeber – und damit übereinstimmend die Gesetzgeber der anderen Mitgliedstaaten – hatte zu diesem Zweck zum 1.1.1993 eine ganze Reihe neuer Regelungen in das UStG eingefügt. Zu nennen sind hier insbesondere die USt-IdNr. nach § 27a UStG und die Zusammenfassende Meldung (ZM) nach § 18a UStG. Die weiteren Regelungen – u. a. auch § 18e UStG – verzahnen nun diese Anforderungen mit dem Zweck, eine weitgehend zutreffende Besteuerung innerhalb der EU gewährleisten zu können. Dazu bedurfte es vor allem eines zwischenstaatlichen Informationsaustauschs, der auf einheitlichen europäischen Kriterien beruht.

 

Rz. 7

Um das im Rahmen der gleichfalls in Verbindung mit dem unionsrechtlichen...

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