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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 18c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge

Dr. Martin Kemper
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1 Allgemeines

1.1 Entstehungsgeschichte

 

Rz. 1

Die Vorschrift des § 18c UStG wurde mit einer ganzen Reihe anderer Vorschriften durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz[1] mit Wirkung zum 1.1.1993 in das UStG eingefügt. Die Regelung beruht auf dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung und wurde unverändert aus diesem Entwurf übernommen.[2] Die Vorschrift hatte zunächst folgenden Wortlaut:

Zitat

Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen regelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann der Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (§ 2a) der Finanzbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden:

  1. die Art und Weise der Meldung;
  2. der Inhalt der Meldung;
  3. die Zuständigkeit der Finanzbehörden;
  4. der Aufgabezeitpunkt der Meldung;
  5. die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht.
 

Rz. 2

Durch das Gesetz v. 21.12.1993[3] wurden in § 18c S. 1 UStG die Worte "der Bundesminister" durch die Worte "das Bundesministerium" ersetzt.

 

Rz. 3

Mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz v. 19.12.2001[4] wurde der Zweck der Verordnungsermächtigung, der zunächst mit der Sicherung des Steueraufkommens durch einen regelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit umschrieben war, mit Wirkung zum 1.1.2002 dahin gehend verallgemeinert, dass die Worte "regelmäßig" und "auf der Grundlage der Gegenseitigkeit" aus der Vorschrift gestrichen wurden.

 

Rz. 4

Durch das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz v. 9.12.2004[5] wurde die Sanktionsregelung in § 18c S. 2 Nr. 5 UStG mWv 16.12.2004 aufgehoben und durch den Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 26a Abs. 1 Nr. 6 UStG (jetzt § 26a Abs. 2 Nr. 6 UStG) ersetzt. Diese inhaltliche Änderung war erforderlich, weil im Rahmen einer Rechtsförmlichkeitsprüfung des ursprünglichen § 18c UStG durch das Bundesministerium der Justiz festgestellt wurde, dass die bisherige Verordnungsermächtigung in § 18c S. 2 Nr. 5 UStG nicht die gesetzlichen Mindestangaben – wie die Art der zu verhängenden Sanktion und den Bußgeldrahmen – enthielt. Die Regelung wurde daher gestrichen und in § 26a Abs. 1 UStG ein neuer Ordnungswidrigkeitstatbestand in der Nr. 6 geschaffen.[6]

Seitdem ist die Vorschrift unverändert geblieben.

 

Rz. 5

Allerdings hat § 18c UStG selbst keinen eigenen Regelungsbedarf; dieser ist vielmehr der in ihr genannten Rechtsverordnung vorbehalten. Das BMF hatte aber von seiner Ermächtigung erst spät nach Schaffung des § 18c UStG Gebrauch gemacht, die Vorschrift ist daher lange ohne praktische Bedeutung (Umsetzung) geblieben. Erst zum 18.3.2009 – also über 15 Jahre nach Einführung des umsatzsteuerlichen Binnenmarkts – wurde die Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV) erlassen[7], die dann zum 1.7.2010 in Kraft getreten ist.

 

Rz. 6

Der Grund für die Schaffung dieser Verordnung dürfte nach der Begründung der Vorlage an den Bundesrat darin zu sehen sein, dass der Bundesrechnungshof in seinen Bemerkungen für 2008 festgestellt hatte, dass eine ordnungsgemäße Besteuerung – insbesondere beim Erwerb von neuen Wasserfahrzeugen – durch die Finanzämter nur in Ausnahmefällen sichergestellt werden kann.[8]

Rz. 7 einstweilen frei

[1] UStBG v. 25.8.1992, BGBl I 1992, 1548; BStBl I 1992, 552.
[2] Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des UStG und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt v. 3.4.1992 (Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz), BT-Drs. 12/2463, 15.
[3] Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz (StMBG), BGBl I 1993, 2310, 2337.
[4] Gesetz v. 19.12.2001, BGBl I 2001, 3922, BStBl I 2002, 32.
[5] EURLUmsG v. 9.12.2004, BGBl I 2004, 3318, BStBl I 2004, 1158.
[6] Vgl. hier § 26a UStG Rz. 83ff. und Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 26a UStG Rz. 1.
[7] BGBl I 2009, 630.
[8] BR-Drs. 85/09, 3.

1.2 Unionsrechtliche Vorgaben

 

Rz. 8

§ 18c UStG ist die inländische Umsetzung von Unionsrecht, des Art. 254 MwStSystRL.[1] Danach sind bei der Lieferung von neuen Fahrzeugen unter den in Art. 138 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL angegebenen Voraussetzungen durch einen Unternehmer mit einer USt-IdNr. an einen Käufer ohne USt-IdNr. oder durch einen Steuerpflichtigen i. S. d. Art. 9 Abs. 2 MwStSystRL durch die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Verkäufer die notwendigen Informationen mitteilen, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Verwaltung zu ermöglichen.

[1] Vormals Art. 22 Abs. 6 Buchst. d der 6. EG-Richtlinie.

1.3 Zweck und Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 9

Mit der Regelung des § 18c UStG soll eine effektive Kontrolle der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge[1] an Abnehmer ohne USt-IdNr. – i. d. R. also an Nichtunternehmer – verwirklicht werden.[2] Bei der Lieferung dieser Gegenstände bedarf es deshalb einer Sonderregelung, weil bei ihnen die Besteuerung im Bestimmungsland der Lieferung des Fahrzeugs erfolgen ...

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