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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 18 Abs. 9 Besteuerungsv ... / 6 Vergütungsverfahren im Ausland

Ferdinand Huschens
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Rz. 196

Aufgrund der RL 2008/9/EG sowie der 13. EG-RL sind auch die übrigen EU-Staaten verpflichtet, ausländischen Unternehmern die VoSt in einem besonderen Verfahren zu vergüten und hierfür eine zentrale Erstattungsbehörde zu bestimmen. Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer, dem in einem anderen EU-Mitgliedstaat von einem Unternehmer USt in Rechnung gestellt worden ist, kann bei der zuständigen zentralen Behörde dieses Mitgliedstaats einen Antrag auf Vergütung dieser Steuer stellen. Beantragt der Unternehmer die Vergütung für mehrere EU-Mitgliedstaaten, ist für jeden EU-Mitgliedstaat ein gesonderter Antrag zu stellen. Deutschland als Mitgliedstaat der Ansässigkeit prüft entsprechend den Vorgaben in Art. 18 Abs. 1 der RL 2008/9/EG den Antrag dahingehend, ob – die vom Unternehmer angegebene USt-IdNr. bzw. Steuernummer zutreffend und ihm zuzuordnen ist und – der Unternehmer ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, leitet Deutschland den Antrag an den Mitgliedstaat der Erstattung über eine elektronische Schnittstelle weiter. Teilweise nehmen die Mitgliedstaaten der Erstattung die Anträge nicht an, sondern weisen diese wegen technischer Fehler zurück. In diesen Fällen erhält Deutschland als Ansässigkeitsstaat i. d. R. einen sog. Validation-Report, in dem der Mitgliedstaat der Erstattung über die technische Zurückweisung und deren Grund informiert. Deutschland setzt dann den Antragsteller auf elektronischem Weg über die Zurückweisung des Antrags durch den Mitgliedstaat der Erstattung in Kenntnis. In Fällen, in denen der Mitgliedstaat der Erstattung vom Antragsteller zusätzliche Informationen, z. B. gemäß Art. 20 der RL 2008/9/EG, anfordern möchte, ist die EU-Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland der Ansicht, dass Deutschland als Ansässigkeitsmitgliedstaat verpflichtet sei, in solchen Fällen auf der Grundlage von Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 die Kommunikation mit dem Antragsteller zu übernehmen. Dies dürfte unzutreffend sein. Deutschland als Ansässigkeitsmitgliedstaat dürfte kaum nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 verpflichtet sein, im Auftrag eines Erstattungsmitgliedstaates in einem Massenverfahren wie dem Vorsteuervergütungsverfahren standardmäßig mit dem Antragsteller zu kommunizieren. Dies dürfte bereits deshalb ausgeschlossen sein, als in den der RL 2008/9/EG als Lex specialis klar geregelt ist, dass nach Weiterleitung des Erstattungsantrags an den Mitgliedstaat der Erstattung diesem jegliche weitere Kommunikation mit dem Antragsteller, einschließlich der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung, obliegt. Nichts anderes folgt aus Art. 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der EU-Kommission, welcher lediglich bestimmt, dass förmliche Zustellersuchen bezüglich einer Erstattung gemäß der RL 2008/9/EG elektronisch über das CCN/CSI-Netz übermittelt werden können. Auch Art. 48 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, der explizit die Einzelheiten des Austauschs und der Aufbewahrung von Informationen im Zusammenhang mit dem Vorsteuervergütungsverfahren regelt, enthält keine Bestimmung über Zustellungen im Zusammenhang mit der RL 2008/9/EG.

 

Rz. 197

Beträgt die Bemessungsgrundlage in der Rechnung oder dem Einfuhrdokument mindestens 1.000 EUR (bei Rechnungen über Kraftstoffe mindestens 250 EUR), hat der Antragsteller Rechnungen oder Einfuhrdokumente dem Antrag auf elektronischem Weg beizufügen, wenn der Vergütungsmitgliedstaat dies vorsieht. Die einzureichenden elektronischen Belege werden über eine entsprechende Uploadfunktion den jeweiligen Positionen zugeordnet.

 

Rz. 198

Bevor das erste Mal Belege versendet werden können, muss der antragstellende Unternehmer sich für diesen Dienst freischalten lassen. Um einen Antrag über das BZStOnline-Portal stellen zu können, wird ein Software-Zertifikat benötigt. Dieses Software-Zertifikat kann entweder durch eine Registrierung über das ElsterOnline-Portal oder durch eine unmittelbare Registrierung beim BZStOnline-Portal erworben werden. Das BZSt empfiehlt die Registrierungsmöglichkeit über ElsterOnline. Unternehmer und Steuerberater, die bereits ElsterOnline-Zugangsdaten (Software-Zertifikat und PIN) besitzen, können diese zum Login beim BZStOnline-Portal nutzen. Wichtig ist, dass es sich um ein nicht persönliches ElsterOnline-Zertifikat (Organisationszertifikat) handelt. Wenn der Unternehmer noch nicht im Besitz eines ElsterOnline-Zertifikats ist und eine inländische Umsatzsteuernummer besitzt, empfiehlt das BZSt, sich zunächst über das ElsterOnline-Portal mit der Registrierungsart ELSTERBasis zu registrieren. Aus technischen Gründen ist die Verwendung von hardwaregebundenen Signaturen (Sticks bzw. Signaturkarten) derzeit noch nicht möglich. Es sollte das Software-Zertifikat verwendet werden. Wenn mehrere Mitarbeiter des Unternehmens einen Zugriff auf das BZStOnline-Portal benötigen, ist es zwingend erforderlich, mehrere Benutzerkonten anzumelden, d. h. Sof...

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