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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 15 Vorsteuerabzug / 5.4 Aufzeichnungspflichten

Werner Widmann
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Rz. 429

Zu den Aufzeichnungspflichten des Unternehmers beim Ausschluss des Vorsteuerabzugs und bei nur teilweisem Vorsteuerabzug gem. § 22 Abs. 3 UStG, gilt nach Abschn. 22.4 UStAE Folgendes:

Unternehmer, die nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und die deshalb die angefallenen Vorsteuerbeträge aufzuteilen haben, brauchen außer den Vorsteuerbeträgen, die voll vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, auch die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Vorsteuerbeträge nicht gesondert aufzuzeichnen.

 

Rz. 430

Aufgezeichnet werden müssen aber in den Fällen, in denen Vorsteuerbeträge nur teilweise abziehbar sind,

  1. die Entgelte für empfangene steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die für diese Leistungen gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge und die davon als Vorsteuern abziehbaren Umsatzsteuerbeträge,
  2. die vorausgezahlten Entgelte und Teilentgelte für steuerpflichtige Leistungen an den Unternehmer, die dafür gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge und die davon als Vorsteuern abziehbaren Umsatzsteuerbeträge,
  3. die Einfuhrumsatzsteuerbeträge für die für das Unternehmen eingeführten Gegenstände und die davon als Vorsteuern abziehbaren Einfuhrumsatzsteuerbeträge sowie die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr oder Hinweise auf die entsprechenden zollamtlichen Belege,
  4. die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und die als Vorsteuern abziehbaren Teilbeträge.
 

Rz. 431

In den Fällen der Vorsteueraufteilung sind außerdem nach § 22 Abs. 3 S. 3 UStG die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze, die nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen, getrennt von den Bemessungsgrundlagen der übrigen Umsätze – ausgenommen Einfuhren – aufzuzeichnen. Die in § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 2, Nr. 2 S. 2, Nr. 3 S. 2 und Nr. 4...

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