Rz. 358
§ 15 Abs. 2 UStG ordnet den Ausschluss des Vorsteuerabzugs an:
- in Nr. 1 bei steuerfreien Umsätzen und i
- n Nr. 2 bei Umsätzen im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Diese Einschränkung der Neutralität der MwSt im Unternehmerbereich war bereits in der 2. EG-MwSt-Richtlinie v. 11.4.1967 systemkennzeichnend enthalten. Durch dieses Abzugsverbot wird in der Unternehmerkette eine Belastung erreicht, die dem Gedanken der MwSt eigentlich widerspricht, denn die steuerfreien Umsätze kommen dadurch zwar beim Leistungsempfänger ohne sichtbare Belastung an, sie sind aber wegen des Vorsteuerabzugsverbots auf den Vorstufen indirekt belastet. Für diese steuerfreien Umsätze mit Vorsteuerabzugsverbot hat sich die Bezeichnung "unechte Steuerbefreiungen" durchgesetzt.
§ 15 Abs. 3 UStG regelt die Rückausnahmen zu dieser Systementscheidung, die zu "echten" Steuerbefreiungen führt, bei denen jegliche Vorbelastung durch den zulässigen Vorsteuerabzug neutralisiert wird.
Rz. 359
Schon das BFH-Urteil v. 4.2.1971 machte dazu grundlegende systematische Ausführungen. Man mag diese Konzeption des EU-Richtliniengebers kritisieren. Sie ist gewiss fiskalisch motiviert; für den deutschen Gesetzgeber wie für alle anderen Unionsstaaten ist sie dennoch absolut verbindlich. Paul Kirchhof schlägt in seinem Entwurf eines Umsatzsteuergesetzbuchs innerhalb seines Bundesteuergesetzbuchs nur Steuerbefreiungen vor, die den Vorsteuerabzug, also "echte Steuerbefreiungen" nicht ausschließen. Eine Steuerbefreiung, die mit der Versagung des Vorsteuerabzugs gem. § 15 Abs. 2 UStG verbunden ist, ist danach nur dann vorteilhaft, wenn sie erst auf der Letztverbraucherstufe eintritt. Sie wirkt sich wettbewerbsschädigend aus, wenn sie wie beim sog. Blindenprivileg nach § 4 Nr. ...