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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 15 Vorsteuerabzug / 2.3.1.6.1 Probleme bei Gesellschaften

Werner Widmann
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Rz. 232

Aus dem Innenverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft können sich eine Reihe von Kosten (Vorumsätze) ergeben, deren Zuordnung zum Gesellschafterbereich einerseits und dem Gesellschaftsbereich andererseits zweifelhaft sein kann. Häufig werden solche Kosten vom Gesellschafter persönlich verauslagt, sind aber durch seine Mitunternehmertätigkeit verursacht. Dabei entsteht die Frage, ob wegen der besonderen einkommensteuerlichen Behandlung solcher Aufwendungen auch beim Vorsteuerabzug eine Sonderbehandlung zulässig ist.

 

Rz. 233

Umsatzsteuerlich sind Personenvereinigungen jeder Art und deren Gesellschafter oder Mitglieder streng voneinander zu trennen. Personenvereinigungen und Mitglieder können jeweils für sich ein Unternehmer sein und auch Leistungen untereinander erbringen. Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit einer Leistung sind nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. An diese Beurteilung knüpft die evtl. Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG an. Umsatzsteuerlich ist der Sachzusammenhang, der für die Berücksichtigung als Sonderbetriebsausgaben bei der einheitlichen Feststellung der Einkünfte von Bedeutung ist, ohne Belang. Die gegenteilige Ansicht von Stadie[1] hat sich bisher zu Recht nicht durchgesetzt, denn die Trennung von Gesellschaft und Gesellschafter ist notwendig, wenn man zu klaren Ergebnissen auch bei den Fragen des Leistungsaustauschs kommen will. Nur der jeweilige umsatzsteuerliche Leistungsempfänger ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt. Die Personenvereinigung kann deshalb einen Vorsteuerbetrag, der auf einer von einem Dritten an den Gesellschafter erbrachten Leistung ruht, nicht abziehen.[2] Die Beurteilung, ob unmittelbare Leistungen an die Personenvereinigu...

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