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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 14c Unrichtiger oder un ... / 2.7.2 Berichtigung bei Widerruf der Option nach § 9 UStG oder einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG (Satz 3)

André Ossinger
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Rz. 45

In den Fällen eines unrichtigen Steuerausweises bei Umsätzen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG und bei Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG richtet sich die Berichtigung des geschuldeten Betrags allerdings nicht nach § 14c Abs. 1 S. 2 UStG, sondern – wegen den in diesen Fällen erhöhten Missbrauchsgefahren – nach dem besonderen Berichtigungsverfahren des § 14c Abs. 2 S. 3 bis 5 UStG (Rz. 63 ff.). D.h. im Falle des gesonderten Steuerausweises in einer Rechnung erfordert die Rücknahme des Verzichts auf die Steuerfreiheit nach § 9 UStG zunächst die Berichtigung der Rechnung gegenüber dem Leistungsempfänger. Die Rückgängigmachung wirkt gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO auf das Jahr der Ausführung des Umsatzes zurück.[1] Hierdurch verliert der Leistungsempfänger seinen ursprünglichen Vorsteuerabzug mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Inanspruchnahme und der leistende Unternehmer schuldet die dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellte, aber nicht mehr geschuldete Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens in Gestalt der Rückzahlung der abgezogenen Vorsteuer vom Leistungsempfänger an den Fiskus.[2]

 

Rz. 46

Die Berichtigung einer Rechnung im Fall einer sog. missglückten Option richtet sich allerdings nicht nach § 14c Abs. 1 S. 3 UStG. Soweit die Voraussetzungen für eine ausgeübte Option nach § 9 UStG gar nicht vorgelegen haben, führt dies zu einem unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 S. 1 UStG,[3] deren Berichtigung sich nach § 14c Abs. 1 S. 2 UStG richtet.

 

Rz. 47

Bisher ist höchstrichterlich ungeklärt, ob § 14c Abs. 1 S. 3 UStG auch dann anwendbar ist, wenn ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nach §...

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