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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 13b Leistungsempfänger ... / 6 Ausnahmen von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 6 UStG)

Dr. Hans-Joachim Bülow
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Rz. 176

§ 13b Abs. 1 bis 5 UStG finden keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in einer Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen besteht und bei der Beförderung eine Drittlandsgrenze überschritten wird (§ 13b Abs. 6 Nr. 1 UStG). Voraussetzung ist, dass die Beförderungseinzelbesteuerung[1] tatsächlich durchgeführt wurde.[2] Ist die Beförderungseinzelbesteuerung nicht durchgeführt worden, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b UStG, wenn die Voraussetzungen von § 13b Abs. 1 bis 5 UStG erfüllt sind.

 

Rz. 177

Die Regelung über die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG gilt ab 1.10.2013 (Rz. 18) auch dann nicht, wenn die Personenbeförderung mit einem Fahrzeug i. S. d. § 1b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG (insbes. Taxi oder Kraftomnibus) durchgeführt worden ist (§ 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG). Bei diesen Beförderungsleistungen ist die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers infolge des unverhältnismäßig hohen Aufwands technisch nicht durchführbar. Der leistende Unternehmer hat die Beförderungen im Wege der Beförderungseinzelbestimmung (§§ 16 Abs. 5, 18 Abs. 5 UStG) oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu versteuern. Vor dem 1.10.2013 war die Ausnahmeregelung in § 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG auf Personenbeförderungen mit einem Taxi beschränkt. Diese Beschränkung hatte in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten geführt.

 

Rz. 178

Durch Gesetz v. 15.12.2003[3] wurden die Ausnahmen von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers mWv 1.1.2004 um die grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Luftverkehr durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer erweitert (§ 13b Abs. 6 Nr. 3 UStG). Die Vorschrift greift nur, wenn § 26 Abs. 3 UStG nicht zur...

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