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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 13b Leistungsempfänger ... / 1.3 Wesentlicher Inhalt der Vorschrift

Dr. Hans-Joachim Bülow
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Rz. 21

Nach § 13b Abs. 1 UStG entsteht die Steuer für die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtigen sonstigen Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Der Entstehungszeitpunkt für die nicht unter Abs. 1 fallenden sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers richtet sich nach Abs. 2. Der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger wird in § 13b Abs. 5 UStG geregelt.

 

Rz. 22

Nach § 13b Abs. 2 UStG entsteht die Steuer für bestimmte in Nr. 1 bis 12 aufgeführte steuerpflichtige Umsätze mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats.

In § 13b Abs. 2 Nr. 1 bis 12 UStG werden die Anwendungsfälle, in denen der Leistungsempfänger die USt-Schuld des Leistenden schuldet, geregelt. Betroffen sind Werklieferungen und nicht unter Abs. 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG), Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG), alle stpfl. Umsätze, die unter das GrEStG fallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG), bestimmte Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG), Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g UStG sowie Lieferungen von Gas und Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG), Umsätze mit bestimmten Emissionsrechten sowie Zertifikaten (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG), Lieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Gegenstände (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG), Gebäudereinigungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8...

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