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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Steuersätze / 7.1.4 Einfuhren

Hans-Dieter Rondorf
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Rz. 81

Für die Festsetzung der EUSt sind die Zollbehörden zuständig. Haben die Zollbehörden bei der Einfuhr eines Gegenstands in das Inland[1] statt zutreffend den allgemeinen Steuersatz fälschlicherweise den ermäßigten Steuersatz angewendet, trifft den Unternehmer hieran regelmäßig keine Schuld. Solange die Zollbehörden die Festsetzung der EUSt nicht berichtigen, bleibt es bei der zu geringen EUSt. Ein Schaden entsteht dem Fiskus allerdings nur dann, wenn derjenige, für den die Gegenstände eingeführt worden sind, nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (z. B. bei Einfuhren durch Privatleute, Behörden oder durch Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 8ff. UStG).

 

Rz. 82

Voll zum Vorsteuerabzug berechtigte Schuldner der EUSt durften bis 29.6.2013 im Fall der Festsetzung einer zu geringen EUSt nur diesen – zu geringen – Betrag als Vorsteuer abziehen, weil nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG i. d. F. bis 29.6.2013 nur die (tatsächlich) entrichtete EUSt als Vorsteuer abziehbar war. Erst bei einer nachträglichen Festsetzung durch die Zollbehörden und der tatsächlichen Entrichtung der höheren EUSt konnte der Unternehmer, für dessen Unternehmen die Gegenstände eingeführt worden sind, die höhere EUSt als Vorsteuer abziehen. Bei voll zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern glichen sich die entrichtete EUSt und der Vorsteuerabzug dieser Steuer aus, sodass dem Fiskus durch die Anwendung des unzutreffenden – zu niedrigen – Steuersatzes im Ergebnis kein Schaden entstand.

Aufgrund einer Änderung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG durch Gesetz v. 26.6.2013[2] ist mWv 30.6.2013 der Vorsteuerabzug der EUSt zwar bereits vor der Entrichtung der EUSt an die Zollbehörden zulässig. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Unternehmer endgültig mehr EUSt als Vorsteuer abziehen könnte, wie er tat...

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