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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Steuersätze / 7 Konsequenzen bei Anwendung eines unzutreffenden Steuersatzes

Hans-Dieter Rondorf
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7.1 Fälschliche Anwendung des ermäßigten Steuersatzes statt zutreffend des allgemeinen Steuersatzes

7.1.1 Lieferungen und sonstige Leistungen, für die der leistende Unternehmer die Steuer schuldet

 

Rz. 75

Unternehmer, die auf eine von ihnen ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung statt zutreffend den allgemeinen Steuersatz fälschlicherweise (irrtümlich oder bewusst) den ermäßigten Steuersatz angewendet haben, schulden gleichwohl die USt zum allgemeinen Steuersatz. Die Steuer berechnet sich in diesem Fall ausgehend vom tatsächlich vereinnahmten Preis für die Warenlieferung oder sonstige Leistung (Bruttobetrag). Aus diesem Bruttobetrag wird die zutreffende USt herausgerechnet. Der Leistungsempfänger darf – solange keine berichtigte Rechnung vorliegt – nur die tatsächlich in der Rechnung ausgewiesene USt zum ermäßigten Steuersatz als Vorsteuer abziehen, nicht etwa eine fiktive Vorsteuer zum allgemeinen Steuersatz.[1]

 

Beispiel 1:

Ein Großhändler liefert im Januar 01 einem Einzelhändler einen nicht in der Anlage 2 des UStG aufgeführten Gegenstand, sodass nach § 12 Abs. 1 UStG der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist. Der Großhändler geht irrtümlich von einem begünstigten Gegenstand aus und erteilt eine Rechnung über 1.000 EUR zuzüglich 7 % = 70 EUR USt. Er meldet den Umsatz und die darauf entfallende Steuer in der USt-Voranmeldung für Januar 01 unter "steuerpflichtige Umsätze zum Steuersatz von 7 %" an und führt die USt von 70 EUR an das FA ab. Der Einzelhändler bemerkt den Fehler nicht. Er zieht die in Rechnung gestellten 70 EUR USt als Vorsteuer ab und begleicht zwei Wochen später den vollen Rechnungsbetrag von 1.070 EUR.

Das FA entdeckt die fehlerhafte Anwendung des ermäßigten Steuersatzes anlässlich einer späteren Außenprüfung. Es ermittelt die zutreffende Steuer für den Umsatz wie folgt:

 
Gesamtrechnungsbetrag 1.070,00 EUR
Herausrechnung der zutreffenden Steuer mit 19/119 170,84 EUR
bisher abgeführte Steuer 70,00 EUR
Umsatzsteuernachforderung aufgrund der Außenprüf...

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