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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c [Urheb ... / 2.2 Verwertungsrechte

Ferdinand Huschens
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Rz. 58

Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Dabei wird zwischen der Verwertung in körperlicher Form und der öffentlichen Wiedergabe in unkörperlicher Form unterschieden. Das Recht der Verwertung eines Werks in körperlicher Form umfasst nach § 15 Abs. 1 UrhG insbes.:

  • das Vervielfältigungsrecht[1]; dieses ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werks herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl. Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werks auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werks auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werks von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt;
  • das Verbreitungsrecht[2]; dieses ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werks der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.[3] Inverkehrbringen ist das Heraustreten des Anbietenden aus der internen Sphäre in die Öffentlichkeit.[4] Ein Heraustreten in die Öffentlichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Vertrieb an rechtlich selbstständige Schwestergesellschaften oder Kooperationspartner erfolgt. Für die Frage des Inverkehrbringens ist nach der Rspr. des EuGH bedeutungslos, ob der Rechtsinhaber und Lizenznehmer demselben Konzern angehören[5];
  • das Ausstellungsrecht[6]; dieses ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werks der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerks öffentlich zur Schau zu stellen.
 

Rz. 59

Zu den Verwertungsrechten in unkörperlicher Form der öffentlichen Wiedergabe gehören nach § 15 Abs. 2 UrhG insbes.:

  • das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht[7]; das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen. Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen. Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raums, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher o. ä. technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfasst nicht das Recht, die Funksendung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen[8];
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung[9]; dieses ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es den Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist;
  • das Senderecht[10]; dieses ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk o. ä. technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der EU oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt[11]; das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden[12];
  • das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger[13]; dieses ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werks mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen;
  • das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung[14]; dieses ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werks durch Bildschirm, Lautsprecher o. ä. technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
 

Rz. 60

Der Urheber kann nach § 31 Abs. 1 UrhG einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Dieses Recht kann als einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt und außerdem räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden. Das Urheberrecht selbst kann grundsätzlich nicht übertragen werden. Eine Ausnahme gilt für den Erbanfall und die Erbauseinandersetzung.[15] In diesen Fällen liegt jedoch umsatzsteuerlich kein Leistungsaustausch vor.

[1] § 16 UrhG.
[2] § 17 UrhG.
[3] § 17 Abs. 1 UrhG als Generalvorschrift, § 69c Nr. 3 UrhG zur Verbreitung des Originals eines Computerprogramms.
[4] Vgl. z. B. BGH v. 13.12.1990, I ZR 21/89, BGHZ 113, 159.
[5] EuGH v. 31.10.1974, Rs. 15/74, NJW 1975, 516; EuGH v. 29.4.2004, Rs. C-77/01, BFH/NV Beilage 2004, 259.
[6] § 18 UrhG.
[7] § 19 UrhG.
[8] Vgl. § 19 Abs. 4 S. 2 UrhG.
[9] § 19a UrhG.
[10] § 20 UrhG.
[11] § 20a UrhG.
[12] § 20b UrhG.
[13] § 21 UrhG.
[14] § 22 UrhG.
[15] § 28 UrhG.

2.2.1 Verwertung von Sprachwerken

 

Rz. 61

Unter Sprachwerken...

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