Rz. 46
Für Filme gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, soweit sich aus den Sonderbestimmungen der § 88 bis § 95 UrhG nichts anderes ergibt.
Rz. 47
Filmwerke: Ein Filmwerk unterscheidet sich von anderen Werkarten vor allem durch den großen Kreis der an seiner Herstellung beteiligten Personen. Als solche Urheber des Filmwerks kommen neben dem Regisseur namentlich der Kameramann und der Cutter in Betracht sowie möglicherweise auch einzelne Filmdarsteller, sofern sie ausnahmsweise schöpferisch zur Gestaltung des Filmwerks beitragen. Neben den Urhebern des Filmwerks treten als weitere Berechtigte am Filmwerk noch hinzu die Urheber der zu seiner Herstellung benutzten Werke (z. B. der Autor eines dem Filmwerk als Vorlage dienenden Romans) sowie die leistungsschutzberechtigten ausübenden Künstler.
Rz. 48
Die Sonderbestimmungen für Filmwerke haben den Sinn, dem Filmhersteller den Erwerb der Rechte am Filmwerk und die Verfügung über diese Rechte zu erleichtern, um ihm dadurch die ungestörte Auswertung des Filmwerks zu sichern. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Rechten der Urheber der zur Herstellung des Filmwerks benutzten selbstständigen Werke, wie Roman, Drehbuch, Filmmusik, dem Urheberrecht am Filmwerk selbst, das die bei den Dreharbeiten erbrachten schöpferischen Beiträge des Regisseurs, Kameramanns, Cutters usw. umfasst und den Leistungsschutzrechten der Lichtbildner und ausübenden Künstler.
Rz. 49
Die besonderen Bestimmungen für Filme betreffen also nur oder jedenfalls in erster Linie das Verhältnis des Filmherstellers zu den Urhebern und ausübenden Künstlern. Das Verleihwesen, das Recht der Filmtheater, die rechtlichen Beziehungen von Koproduzenten usw. bleiben im Wesentlichen der vertragl...