Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c [Urheb ... / 1.4.1 Urheberrechte (§ 1 bis § 69g UrhG)

Ferdinand Huschens
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 15

Urheber[1]: Zweck des Urheberrechtsgesetzes ist der Schutz des Urhebers von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst.[2] Urheber ist der Schöpfer des Werks[3], d. h. derjenige, der den schöpferischen (künstlerischen, wissenschaftlichen, literarischen, musikalischen, zeichnerischen usw.) Gedanken in einem Werk objektiviert hat. Da nur persönliche geistige Schöpfungen als Werke geschützt sind[4], kann Urheber immer nur eine natürliche Person sein. Die Rechtsstellung des Miturhebers und des Urhebers verbundener Werke ist in den § 8 und § 9 UrhG geregelt.

 

Rz. 16

Geschützte Werke[5]: Gegenstand des Urheberrechtsschutzes sind die Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst.[6] Werke der Literatur verleihen einem Gedanken oder einer Empfindung mit Mitteln der Sprache Ausdruck. Sowohl Schriftwerke als auch gesprochene Werke (Reden) sind Werke der Literatur. Werke der Kunst sind Werke, in denen Gedanken oder Empfindungen mit anderen als sprachlichen Gestaltungsmitteln, namentlich mit Mitteln der Musik, der Bewegung (Pantomime, Tanz), der Zeichnung, der Malerei, der Bildhauerei, der Formung körperlicher Gegenstände, der Architektur und der Raumgestaltung, Ausdruck verliehen wird. Um Werke der Wissenschaft handelt es sich, wenn die Werke Zwecken der Forschung, der Belehrung oder der die Bedürfnisse des Alltags übersteigenden Information dienen. Der Charakter des Werks wird hier nicht durch die Art des Ausdrucksmittels, sondern durch die Zweckbestimmung geprägt.

 

Rz. 17

Das Ergebnis der wissenschaftlichen Arbeit kann nur nach dem PatG oder dem GebrMG Schutz genießen. Urheberrechtlich ist das Forschungsergebnis ebenso wenig geschützt wie die Themenstellung. Allenfalls die Art der Darstellung (z. B. Formulierung, Aufbau, Anordnung) kann Urheberrechtsschutz genießen, soweit sie nicht durch die Themenstellung bedingt ist.[7]

 

Rz. 18

Die geschützten Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst sind in § 2 Abs. 1 UrhG in einer Aufzählung von Beispielen aufgeführt. Hierzu gehören insbesondere: Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Werke der Musik, pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke, Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden, sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Der Katalog ist nicht vollständig.[8] Künftig neu auftretende Werkarten sind deshalb ebenfalls geschützt, falls sie nur zu einer der drei Werkgruppen des § 1 UrhG gehören. Es ist z. B. anerkannt, dass auch Werke der Gebrauchsgrafik Urheberrechtsschutz genießen können, wenn sie eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen.[9]

 

Rz. 19

Unter Werken i. S. d. UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen zu verstehen.[10] Die Voraussetzung muss also bei allen in § 2 Abs. 1 UrhG aufgezählten Werkarten erfüllt sein. Von einer Schöpfung kann nur da gesprochen werden, wo etwas Neues entsteht. Wer lediglich das wiederholt, was ein anderer vor ihm genauso gesagt, geschrieben oder gemalt hat, bewirkt keine Schöpfung, sondern nur eine Wiedergabe. Es genügt allerdings, dass das Werk durch seinen Inhalt oder durch seine Form etwas Neues in dem Sinne darstellt, dass es sich von dem bisher Bekannten unterscheidet. Das Erfordernis der geistigen Schöpfung schließt die Anerkennung solcher Gebilde aus, die ohne eine eigentliche geistige Leistung lediglich durch mechanische Tätigkeit entstanden sind. Mit dem Merkmal der persönlichen Schöpfung kommt zweierlei zum Ausdruck: Einmal kann Schöpfer eines Werks immer nur ein Mensch sein. Zum anderen muss die Schöpfung von der Persönlichkeit ihres Urhebers geprägt sein; sie muss seine "Handschrift", seinen persönlichen Stil, sein Temperament erkennen lassen. Dabei dürfen die Anforderungen jedoch nicht überspannt werden. Welchen Zwecken das Werk dienen soll (z. B. der Erbauung, Belehrung, Unterhaltung oder auch der Werbung), ist gleichgültig.[11]

 

Rz. 20

Inhalt des Urheberrechts[12]: Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werks. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.[13] Urheberrecht ist also die Gesamtheit aller Rechtsbeziehungen des Schöpfers zu seinem Werk.[14] Zu unterscheiden ist zwischen den Urheberpersönlichkeitsrechten, den Verwertungsrechten und den sonstigen Rechten des Urhebers.

 

Rz. 21

Das Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst

  • das Veröffentlichkeitsrecht (der Urheber hat u. a. das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist)[15],
  • das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft[16],
  • das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung des Werks zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen ode...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Steuerermäßigung für die Lieferung von Kunstgegenständen
David von Michelangelo
Bild: Project Photos GmbH & Co. KG

Wer als Urheber oder Rechtsnachfolger anzusehen ist, ist auch im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zu beurteilen. Urheber i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG ist der (geistige) Schöpfer des Werkes; dessen Rechtsnachfolger ist der Gesamtrechtsnachfolger.


BMF Kommentierung: Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung
Hand Tastatur Daten
Bild: Gerd Altmann/Pixabay

Das BMF hat dargelegt, wann bei Softwareauftragsentwicklungen eine  Steuerabzugspflicht nach § 50a EStG besteht. Die Aussagen stehen im Lichte der umfassenden Urheberrechtsreform aus 2021.


BFH: Fairnessausgleich ist umsatzsteuerpflichtig
Video Kanzlei
Bild: PictureP. - Fotolia

Steuerbare und steuerpflichtige Vergütungen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz heraus ergeben, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Aus dem Urheberrechtsgesetz leiten sich Zusatzvergütungen ab, wenn die bisherige Vergütung des Urhebers unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen des Dritten ist. Diese nachträgliche Vergütung als sog. Fairnessausgleich ist umsatzsteuerpflichtig, selbst wenn die Zahlung durch einen Dritten an den Urheber erfolgt.


Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Verwertungsrechte
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Verwertungsrechte

  Rz. 58 Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Dabei wird zwischen der Verwertung in körperlicher Form und der öffentlichen Wiedergabe in unkörperlicher Form unterschieden. Das Recht der Verwertung eines Werks in körperlicher ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren