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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 [Beher ... / 3.2 Beherbergung

Werner Widmann
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Rz. 16

Die vom Gesetz nicht näher beschriebenen Aktivitäten der Beherbergung kennzeichnen die unternehmerische Tätigkeit des Vermieters. Begünstigt ist nicht die von der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 12 UStG ausgenommene bloße kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen – das betrifft z. B. die in Rz. 13 erwähnten Unterkünfte für Übersiedler und Asylanten –, vielmehr muss dazu eine spezielle Vielfalt von weiteren Dienstleistungen hinzutreten, damit eine Beherbergung zustande kommt. Dazu gehört z. B. die Gestellung von Bettwäsche, Handtüchern und die regelmäßige Reinigung der Räume sowie der hotelübliche Service, wie z. B. die tägliche Herrichtung der Betten, ggf. unter Wechsel der Bettwäsche sowie die nicht besonders berechnete Zurverfügungstellung von Seife, Körperpflegemittel, Einmalwaschlappen, Hauspantoffeln, Bademäntel, Mineralwasser, Obst, das sog. Betthupferl auf dem Kopfkissen u.ä. Auch die Serviceleistungen z. B. von Portiers und anderem Personal des Beherbergungsbetriebs bei der Erteilung von Auskünften zu Fahrplänen, Öffnungszeiten von Museen, Überlassung von Stadtplänen, Wanderkarten u.ä. sind dazuzurechnen, ebenso wie die Verwahrung von Wertsachen, der Weckdienst, die Bereitstellung von Schuhputzautomaten, Nutzungsmöglichkeit von Fernsehgeräten, Telefon, WLAN-Anschluss, Zimmersafe und vieles mehr an Service, was man als Gast üblicherweise in einem Hotel in Mitteleuropa je nach Hotelklasse erwartet. Die Nutzung des sog. Pay-TV, also die Bestellung von Filmen, die auf dem Fernsehbildschirm erscheinen, gegen besonderes Entgelt, gehört danach nicht zu diesen üblichen Serviceleistungen.[1]

 

Rz. 16a

Der BFH hat in dem in Rz. 10a erwähnten Urteil v. 24.9.2015 dazu allerdings mit dem Abstellen auf die subjektiven Nutzungsabsichten des Gasts in einem sog. Stunde...

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