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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 [Steuer ... / 4.49.4 Nicht begünstigte Waren des Kap. 49 des Zolltarifs

Hans-Dieter Rondorf
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Rz. 653

Begünstigt sind nicht alle Waren des Kap. 49 des Zolltarifs, sondern nur die in Nr. 49 der Anlage 2 des UStG ausdrücklich aufgeführten Erzeugnisse. Nicht begünstigt sind z. B. die folgenden Waren des Kap. 49 des Zolltarifs:

a) Baupläne, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels- oder ähnlichen Zwecken, mit der Hand oder fotografisch hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke (einschließlich der mit Kohlepapier oder fotografisch hergestellten Abschriften – Fotokopien – hiervon) (Position 4906 des Zolltarifs). Hierher gehören handgefertigte Pläne, Zeichnungen und Skizzen zu Gewerbe-, Handels-, Werbezwecken und dgl., auch Entwürfe für Mode, Schmuck, Porzellan, Tapeten, Möbel usw., als Originale oder als Kopien, die ihrerseits mit der Hand, mit Kohlepapier oder fotografisch (auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen) hergestellt sind. Die Waren können mit Texten, technischen Hinweisen, Kostenanschlägen usw. versehen sein. Ferner gehören hierher handgeschriebene Texte (auch in Kurzschrift) sowie mit Kohlepapier oder fotografisch hergestellte Kopien davon, und zwar auch dann, wenn sie broschiert, kartoniert oder gebunden sind. Die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes für die Überlassung von Plänen, Zeichnungen, Manuskripten usw. scheidet im Übrigen schon deshalb aus, weil es sich hierbei regelmäßig um sonstige Leistungen handelt (Rz. 687). Wegen der Tarifierung von Vervielfältigungen s. Rz. 667!;
 

Rz. 654

b) Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dgl., nicht entwertet, im Bestimmungsland gültig oder zum Umlauf vorgesehen; Papier mit Stempel, Banknoten, Aktien, Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere, einschließlich Scheckhefte und dgl. (Position 4907 des Zolltarifs). Briefmarken und d...

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