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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 [Steuer ... / 4.49.1 Entwicklung der Vorschrift

Hans-Dieter Rondorf
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Rz. 643

Die vorstehende Fassung der Nr. 49 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf Art. 7 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006.[1] Mit diesem Gesetz ist die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 des UStG komplett neu gefasst worden (Rz. 13). In Nr. 49 der Anlage 2 des UStG ist dabei zunächst der Einleitungssatz neu gefasst worden, der bisher wie folgt lautete:

Zitat

Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes – mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die die Hinweispflicht nach § 4 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften besteht oder die als jugendgefährdende Trägermedien den Beschränkungen des § 15 Abs. 1 bis 3 des Jugendschutzgesetzes unterliegen, sowie der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen –, und zwar …

Der bisherige Verweis auf § 4 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wurde gestrichen. Die Bundesregierung begründet dies im Regierungsentwurf des JStG 2007[2] damit, dass sich mit der Aufhebung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und dem Inkrafttreten des Jugendschutzgesetzes am 1.4.2003[3] die Hinweispflicht für Gewerbetreibende aus § 15 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes ergebe, auf den nunmehr verwiesen werde.

 

Rz. 643a

Eine lediglich redaktionelle Änderung erfuhr Nr. 49 Buchst. a der Anlage 2 des UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024.[4] Es handelte sich um eine Anpassung an den aktuellen Zolltarif. Die Unterpositionen 9705 00 00 und 9706 00 00 des Zolltarifs, auf die seit dem 19.12.2006 in Nr. 49 Buchst. a der Anlage 2 des UStG bislang verwiesen wurde (Rz. 644), sind zum 1.1.2022 durch die Positionen 9705 und 9706 ersetz...

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