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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 [Steuer ... / 4.48.4 Einzelheiten der Abgrenzung

Hans-Dieter Rondorf
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Rz. 638

Im Einzelnen fallen unter Nr. 48 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 639

a)

Brennholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen (aus Position 4401 des Zolltarifs).

Hierzu gehört Holz, das nach dem Grad seiner Zerkleinerung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit verkehrsüblich als Brennholz dient, z. B. Rundholz (runde Stücke von Stämmen – Rundlinge –, mit oder ohne Rinde), Scheitholz (gespaltene Scheite), Knüppelholz, Äste, Zweige, Kleinholz, Rebholz, Kronenholz, Baumwurzeln, Baumstümpfe, Reisig (auch in Bündeln), Brennrinde.[1] Für Brennholz in Form von Rundlingen und Scheiten ist eine Begrenzung der Abmessung nicht festgelegt. Allein der Zustand des Holzes und seine Aufmachung lassen eine Unterscheidung der begünstigten Hölzer von Holz der nicht begünstigten Position 4403 des Zolltarifs (Rohholz) zu.[2]

Holzhackschnitzel gehören hierzu, wenn sie als Brennholz anzusehen sind (Rz. 640b).

Hierzu gehören nicht

  1. Holz aus Bambus (Position 4401 des Zolltarifs);
  2. Holz zum Zerfasern in Form von Rundlingen oder gespaltenen Vierteln (Position 4403 des Zolltarifs);
  3. Torfbriketts und Torfpellets (Position 2703 des Zolltarifs). Zu der nicht begünstigten Position 2703 des Zolltarifs gehören alle Arten von Torf, gleichviel ob sie getrocknet oder agglomeriert (formgepresst) sind und als Brennstoff verwendet werden oder ob sie zerkleinert sind und als Stallstreu, zur Bodenverbesserung (Rz. 620) oder für andere Zwecke dienen.[3]
 

Rz. 640

b)

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst (Unterpositionen 4401 3100, 4401 3200, 4401 3900, 4401 4100 und 4401 4900 des Zolltarifs).

Diese Stoffe werden insbesondere als Faserholz zum Herstellen von Papierhalbstoff, Holzfa...

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