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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 [Steuer ... / 3.3.4 Besteuerung der Speisenabgabe in bestimmten Branchen

Hans-Dieter Rondorf
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Rz. 67e

Die aktuelle Verwaltungsregelung[1] enthält 16 Beispiele für unterschiedliche Arten von Speisenabgaben in unterschiedlichen Branchen. Diese Beispiele, um deren Formulierung die Verwaltung im Vorfeld lange gerungen hat, sind mehr als nur Erläuterungen der allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken. Die Beispiele enthalten teilweise auch weitergehende Ausführungen, die die Verwaltung zwingend zu beachten hat. Ihnen kommt deshalb speziell in der Besteuerungspraxis eine erhebliche Bedeutung zu. Außerdem geben einige Beispiele mehr oder weniger deutliche Hinweise, wie ein Sachverhalt zu gestalten ist, um in den Genuss der Steuerermäßigung zu kommen.

Für Umsätze im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 sind die Beispiele mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, soweit es sich um die Abgabe von Speisen handelt, dem ermäßigten Steuersatz von 5 % (zweites Halbjahr 2020) bzw. 7 % (vom 1.1.2021 bis 31.12.2023) unterliegen (Rz. 64c ff.). In diesem Zeitraum unterliegen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nur insoweit dem allgemeinen Steuersatz von 16 % (zweites Halbjahr 2020) bzw. 19 % (ab.1.1.2021), als Getränke abgegeben werden.

 

Rz. 67f

Die Abgrenzung begünstigter Speisenlieferungen von – vor dem 1.7.2020 und nach dem 31.12.2023 nicht begünstigten – sonstigen Leistungen bei Imbissständen, -wagen und Würstchenbuden hat die Verwaltung in Abschn. 3.6 Abs. 6 Beispiele 1 und 2 näher erläutert:

 

Praxis-Beispiel 1

Der Betreiber eines Imbissstands gibt verzehrfertige Würstchen, Pommes frites usw. an seine Kunden in Pappbehältern oder auf Mehrweggeschirr ab. Der Kunde erhält dazu eine Serviette, Einweg- oder Mehrwegbesteck und auf Wunsch Ketchup, Mayonnaise oder Senf. Der Imbissstand verfügt über eine Theke, an der Speisen im Stehen eingenommen werden können. Der Betreiber hat vor dem Stand drei Stehtische aufgestellt. 80 % der Speisen werden zum sofortigen Verzehr abgegeben. 20 % der Speisen werden zum Mitnehmen abgegeben.

Unabhängig davon, ob die Kunden die Speisen zum Mitnehmen oder zum Verzehr an Ort und Stelle erwerben, liegen insgesamt begünstigte Lieferungen i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor. Die erbrachten Dienstleistungselemente (Bereitstellung einfachster Verzehrvorrichtungen wie einer Theke und Stehtischen sowie von Mehrweggeschirr) führen bei einer wertenden Gesamtbetrachtung des Vorgangs auch hinsichtlich der vor Ort verzehrten Speisen nicht zur Annahme einer sonstigen Leistung.[2] Die Qualität der Speisen und die Komplexität der Zubereitung haben auf die Beurteilung des Sachverhalts keinen Einfluss.

 

Praxis-Beispiel 2

Wie Praxis-Beispiel 1, jedoch verfügt der Imbissstand neben den Stehtischen über – aus Bänken und Tischen bestehende – Bierzeltgarnituren, an denen die Kunden die Speisen einnehmen können.

Soweit die Speisen zum Mitnehmen abgegeben werden, liegen begünstigte Lieferungen i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor. Soweit die Speisen zum Verzehr vor Ort abgegeben werden, liegen – vor dem 1.7.2020 und nach dem 31.12.2023 nicht begünstigte – sonstige Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 9 UStG vor. Mit der Bereitstellung der Tische und der Sitzgelegenheiten wird die Schwelle zum Restaurationsumsatz überschritten.[3] Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Sitzgelegenheiten kommt es nicht an. Maßgeblich ist die Absichtserklärung des Kunden, die Speisen vor Ort verzehren zu wollen.[4]

Wenn ein Imbissstand sowohl Tische mit Sitzbänken als auch Stehtische für den Verzehr bereitstellt, geht die Verwaltung bei der Bestellung von Speisen "zum Hieressen" stets von sonstigen Leistungen aus, gleichgültig ob der einzelne Kunde/Gast sein Essen im Sitzen verzehrt oder an einem Stehtisch. Anhand der Praxis-Beispiele 1 und 2 wird deutlich, dass es bei Imbissständen (dies gilt gleichermaßen für Würstchenbuden oder -wagen auf privatem Gelände, öffentlichen Straßen, Märkten, Jahrmärkten, Volksfesten, in oder vor Stadien usw.) zunächst erforderlich ist, zwischen Speisen "zum Hieressen" ("Vor-Ort-Umsätze") und Speisen "zum Mitnehmen" ("Außer-Haus-Umsätze") zu unterscheiden. Die Abgabe von Speisen "zum Mitnehmen" unterliegt als Lieferung stets dem ermäßigten Steuersatz. Diese Rechtsauffassung entspricht dem Unionsrecht. Der EuGH kommt nämlich in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass eine Restaurationsdienstleistung i. S. d. Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL und Art. 6 MwStDVO nicht vorliegt, wenn der Kunde die angebotenen Serviceleistungen bewusst nicht in Anspruch nimmt.[5] Dagegen unterliegt die Abgabe von Getränken – gleichgültig, ob zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle oder zum späteren Verzehr – stets dem allgemeinen Steuersatz (Rz. 67).

 

Rz. 67g

Die Abgrenzung begünstigter Speisenlieferungen von nicht begünstigten sonstigen Leistungen bei der Schulspeisung mit und ohne Einschaltung eines Fördervereins (Schulvereins) hat die Verwaltung in Abschn. 3.6 Abs. 6 Beispiele 3 bis 5 näher erl...

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