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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 [Ermäßigter S ... / 3.6 Keine Gesamtrevision der USt-Ermäßigungstatbestände in Sicht

Hans-Dieter Rondorf
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Rz. 39

Allerdings hat auch die von Herbst 2013 bis Herbst 2017 amtierende Bundesregierung (Koalition aus CDU/CSU und SPD) keine grundlegende Neuregelung der USt-Ermäßigungen in der 18. Legislaturperiode vorgenommen. Bis auf punktuelle Änderungen, nämlich der Einbeziehung von Hörbüchern in die Steuerermäßigung, enthielt der Koalitionsvertrag vom November 2013[1] keinerlei Aussagen zum ermäßigten USt-Satz. In einer Entschließung[2] hat der Bundesrat kritisiert, dass die Anwendung des ermäßigten USt-Satzes auf Hörbücher ausgedehnt wird. Neue Ermäßigungstatbestände sollten nur nach einer generellen Revision aller Ermäßigungstatbestände eingeführt werden. Im Herbst 2017 hat das BMF allerdings darauf hingewiesen, dass gegenwärtig nicht der erforderliche breite Konsens für eine Reform des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ersichtlich sei (Rz. 34). Auch die ab Frühjahr 2018 bis Herbst 2021 amtierende Bundesregierung (Koalition aus CDU, CSU und SPD) hat in ihren Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode[3] keinerlei Aussagen zu grundlegenden Änderungen beim ermäßigten Umsatzsteuersatz aufgenommen. In diesem Koalitionsvertrag ist lediglich aufgeführt, dass die Parteien sich auf europäischer Ebene für die Anwendung des ermäßigten MwSt-Satzes bei gewerblich gehandelten Kunstgegenständen, E-Books, E-Papers und anderen elektronischen Informationsmedien einsetzen wollen (Rz. 22). In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Bundestagsfraktion[4] hat die Bundesregierung ausgeführt, dass die Erfahrungen der Vergangenheit gezeigt hätten, dass für eine weitreichende und zugleich fiskalisch vertretbare Reform stets der notwendige breite gesellschaftliche und politische Konsens gefehlt habe. Deshalb würden lediglich punktuelle Änderungen bei den ermäßigten Steuersätzen umgesetzt.

 

Rz. 40

Schon kurze Zeit nach Herausgabe der EU-Richtlinie v. 5.4.2022[5] hatte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung mit dem Titel "Neue Handlungsspielräume bei Umsatzsteuersätzen" gerichtet (§ 12 UStG Rz. 106m). In der Vorbemerkung auf ihre Antwort v. 15.7.2022 wies die Bundesregierung zunächst darauf hin, dass die "überarbeiteten" Grundlagen für die Anwendungen ermäßigter MwSt-Sätze grundsätzlich keine Umsetzungsverpflichtung der EU-Mitgliedstaaten auslöse. Eine umfassend angelegte Reform der USt-Sätze erfordere einen breiten gesellschaftlichen und politischen Konsens darüber, welche Leistungen umsatzsteuerrechtlich förderungswürdig sind. Derzeit (Juli 2022) existiere keine Entscheidung der Bundesregierung, ob und in welchem Umfang eine Änderung der ermäßigten USt-Sätze initiiert werden soll.[6] In der Antwort auf eine weitere Kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion im Jahr 2024 mit dem Titel "Ausgewählte Steuersätze der Mehrwertsteuer auf dem Prüfstand" hat die Bundesregierung bekräftigt, dass eine umfassend angelegte Reform der USt-Sätze nicht geplant sei. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die USt ein Preisfaktor von vielen sei. Es obliege grundsätzlich allein den Unternehmern, ob und inwieweit sie Erhöhungen oder Senkungen der USt an ihre Leistungsempfänger weitergeben. Dies hänge von diversen Faktoren, u. a. der Wettbewerbssituation in den entsprechenden Märkten ab.[7] Auch der Bericht des Bundesrechnungshofs nach § 88 Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung (BHO) v. 13.12.2022 an den BT-Finanzausschuss, der dringenden Handlungsbedarf für eine grundlegende Reform der USt-Ermäßigungen konstatiert (Rz. 34a ff.) hat bislang – soweit ersichtlich – weder beim BMF und der Bundesregierung noch bei Bundestag und Bundesrat Reform-Initiativen in diesem Bereich ausgelöst. Allerdings hat die Bundesregierung auf eine weitere Kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion mit dem Titel "Evaluierung von Steuergesetzen – Vorhaben, Ergebnisse, Konsequenzen" geantwortet, dass sie im Jahr 2024 ein Evaluierungsverfahren "Analyse und Bewertung des Systems der Umsatzsteuersätze unter Berücksichtigung von Wettbewerbs- und Abgrenzungsaspekten" begonnen habe. Ergebnisse dieses Evaluierungsverfahrens würden im Jahr 2025 erwartet.[8]

[1] Koalitionsvertrag v. November 2013 zwischen CDU/CSU und SPD zur 18. Legislaturperiode.
[2] Entschließung des Bundesrates v. 11.7.2014, BR-Drs. 291/1/14 zum Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.
[3] Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD v. 7.2.2018, unterzeichnet am 12.3.2018.
[4] Antwort der Bundesregierung v. 16.4.2018 auf eine Kleine Anfrage der AfD-Bundestagsfraktion, BT-Drs. 19/1662, UVR 2018, 196.
[5] Richtlinie (EU) des Rates v. 5.4.2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/12/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze, ABl EU 2022 Nr. L 107, 1.
[6] Antwort der Bundesregierung v. 15.7.2022 auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, BT-Drs. 20/2833; siehe hierzu Widmann, UR 2022, 681.
[7] Antwort (Vorbemerkung) der Bundesregierung v. 27.3.2024 auf die Kleine ...

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