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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 [Ermäßigter S ... / 2 Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes

Hans-Dieter Rondorf
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Rz. 24

Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 UStG bestimmt in einem umfangreichen Katalog diejenigen Umsätze, die nicht dem allgemeinen, sondern nur dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Systematisch lassen sich die Vergünstigungstatbestände in folgende Gruppen zusammenfassen:

  1. Lieferungen, unentgeltliche Wertabgaben, Einfuhr, innergemeinschaftlicher Erwerb und Vermietung bestimmter Gegenstände[1]
  2. Leistungen im Bereich der Landwirtschaft[2]
  3. freiberufliche Leistungen (bis 31.12.1981; § 12 Abs. 2 Nr. 5 und 6 UStG a. F.),
  4. kulturelle Leistungen[3]
  5. Leistungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen[4]
  6. Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens[5]
  7. Personenbeförderungen im öffentlichen Nahverkehr und im Eisenbahnfernverkehr[6]
  8. Leistungen im Bereich des Tourismus.[7]

Der zum 1.1.2023 anzuwendende Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG auf die Lieferung und Installation von Fotovoltaikanlagen und deren Komponenten (§ 12 UStG Rz. 67f, § 12 Abs. 3 UStG Rz. 1ff.) begünstigt Umsätze, die dem Klimawandel entgegenwirken durch Stromerzeugung mithilfe erneuerbarer Energien.[8]

 

Rz. 25

Ebenso wie der allgemeine Steuersatz des § 12 Abs. 1 UStG gelten auch die ermäßigten Steuersätze des § 12 Abs. 2 und 3 UStG nicht für Land- und Forstwirte, soweit sie unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG fallen.

 

Rz. 26

Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 und 3 UStG haben als Sondervorschriften Vorrang vor § 12 Abs. 1 UStG. Die ermäßigten Steuersätze nach § 12 Abs. 2 und 3 UStG sind, soweit die Voraussetzungen für ihre Anwendung vorliegen, von Amts wegen zu gewähren. Eines besonderen Antrags oder einer Genehmigung des FA bedarf es nicht. Auch an einen besonderen buchmäßigen Nachweis ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nicht geknüpft. Allerdings ist der Unterne...

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